Urteil: Gescannte Unterschrift erfüllt Schriftform nicht

Die Befristung eines Arbeitsvertrages erfordert die Schriftform. Hierfür ist eine gescannte Unterschrift nicht ausreichend, stellte das LAG Berlin in einer aktuellen Entscheidung fest. Das gilt auch, wenn der Arbeitsvertrag nur für wenige Tage geschlossen wurde.

Die Unterschrift mal eben einscannen? Besser nicht, denn nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch rechtlich zulässig. Das Gesetz schreibt in vielen Bereichen immer noch die Schriftform vor. Dies gilt für die die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ebenso wie für die Befristung eines Arbeitsvertrags. Das bedeutet, dass der Aussteller das Dokument grundsätzlich eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen muss.

Auch wenn die elektronische Signatur für eine Befristung von Arbeitsverträgen gesetzlich nicht ausgeschlossen ist: es muss dann zumindest eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a BGB vorliegen. In der Praxis werden die entsprechenden Voraussetzungen immer wieder missachtet - hier mit der Folge einer unwirksamen Befristung.

Der Fall: Befristeter Arbeitsvertrag mit gescannter Unterschrift 

Die Arbeitnehmerin war im konkreten Fall für ein Zeitarbeitsunternehmen tätig. Der Arbeitgeber, schloss mit ihr mehr als 20 kurzzeitig befristetet Arbeitsverträge bei Aufträgen von entleihenden Betrieben und ihrem Einverständnis mit einer angeforderten Tätigkeit. Die einzelnen Arbeitsverträge bezogen sich jeweils auf die anstehende ein- oder mehrtägige Tätigkeit, zuletzt auf eine Tätigkeit als Messehostess über mehrere Tage. Hierzu erhielt die Arbeitnehmerin jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers zugesandt. Diesen Vertrag unterschrieb sie und schickte ihn per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück.

Einhaltung der Schriftform im Arbeitsvertrag nicht gewahrt?

Vor Gericht klagte die Leiharbeitnehmerin gegen die zuletzt vereinbarte Befristung. Aus ihrer Sicht war diese mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Der Personalverleiher machte geltend, dass es sei für die Einhaltung der Schriftform nicht nötig sei, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehe. Er kritisierte zudem das Verhalten der Arbeitnehmerin als widersprüchlich, da sie sich gegen eine Praxis wendete, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.

LAG Berlin: Unwirksame Befristung wegen fehlender Schriftform

Das Landesarbeitsgericht Berlin folgte der Sichtweise der Arbeitnehmerin. Wie bereits die Vorinstanz gab es der Klage statt. Es entschied, dass die vereinbarte Befristung unwirksam war, da die gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zwingend vorgeschriebenen Schriftform nicht beachtet wurde. Um die Schriftform im Sinne des § 126 BGB einzuhalten sei eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Der vorliegende Scan einer Unterschrift genügte diesen Anforderungen in beiderlei Hinsicht nicht, machte das Gericht deutlich.

Vervielfältigter Scan ist keine eigenhändige Unterschrift

Zur Begründung führte es aus, dass bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift keine Eigenhändigkeit vorliege. Auch durch eine "datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung" in Form eines Scans liege keine Eigenhändigkeit vor. Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur konnte der Scan ebenfalls nicht genügen.

Damit lag keine eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede vor. Eine solche hätte der Arbeitnehmerin vor Vertragsbeginn vorliegen müssen, um den Vertrag wirksam zu befristen. Nicht ausreichend sei eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages durch den Personalverleiher, stellte das Gericht fest.

Kein Vertrauen in eine unrechtmäßige Praxis

Auch die Tatsache, dass die Leiharbeitnehmerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen hatte, stand aus Sicht des Gerichts ihrer Klage nicht entgegen. Mit ihrer Klage verhalte sich die Mitarbeiterin nicht treuwidrig, vielmehr sei ein etwaiges arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis nicht schützenswert.  Die Klage wurde auch ordnungsgemäß innerhalb der dreiwöchigen Frist nach vorgesehenem Befristungsablauf gemäß § 17 TzBfG erhoben, teilte das Gericht mit.  Da die Befristungsabrede unwirksam war, bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Hinweis: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2022, Az: 23 Sa 1133/21


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