LAG Berlin, Urteil vom 16.3.2022, 23 Sa 1133/21

Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für einige wenige Tage geschlossen worden ist.

Sachverhalt

Die Klägerin, welche für ein Unternehmen des Personalverleihs tätig war, schloss mit dem Personalverleiher bei Aufträgen von entleihenden Betrieben über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge. Diese bezogen sich jeweils auf die anstehende ein- oder mehrtätige Tätigkeit, zuletzt auf eine mehrtätige Tätigkeit als Messehostess. Die Klägerin erhielt hierzu jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers, welchen sie unterschrieb und per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurücksandte.

Sie klagte nun auf Feststellung der Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung mangels Einhaltung der Schriftform. Dagegen brachte der Personalverleiher vor, dass es für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich sei, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehe. Zudem verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie sich gegen eine Praxis wende, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Das LAG Berlin entschied, dass die vereinbarte Befristung mangels Einhaltung der gem. § 14 Abs. 4 TzBfG zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam sei; denn Schriftform i. S. d. § 126 BGB erfordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Dagegen genüge der vorliegende Scan einer Unterschrift diesen Anforderungen nicht. Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift – auch durch datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scans – liegt keine Eigenhändigkeit vor.

Ein Scan genüge auch nicht den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur. Und auch eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages auch durch den Personalverleiher führe nicht zur Wirksamkeit der Befristung; denn die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede müsse bei der Klägerin als Erklärungsempfängerin vor Vertragsbeginn vorliegen.

Es stehe der Klage auch nicht entgegen, dass die Klägerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen hatte; insbesondere verhalte sich die Klägerin nicht treuwidrig. Stattdessen sei ein etwaiges arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis nicht schützenswert.

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