Formvorschrift



Unterschrift
Unterschrift
Textform oder Schriftform

Formwirksamkeit von Dokumenten mit eingescannter Unterschrift

Das deutsche Recht ist bei Formvorschriften vergleichsweise flexibel. Verträge können weitgehend per Handschlag geschlossen werden. Ausnahmen davon gibt es im Erbrecht (Erbverträge), im Familienrecht (Eheverträge), bei Grundstücksangelegenheiten und im Arbeitsrecht. Ein Großteil der Verträge wird - in Zeiten der Digitalisierung - per E-Mail abgeschlossen: durch den Austausch von E-Mails und/oder durch den Austausch von Verträgen mit eingescannten Unterschriften. Dabei wird eine bereits eingescannte Unterschrift als digitale Grafik in das Dokument eingefügt. Fraglich ist, welche rechtlichen Grenzen dabei zu beachten sind. 

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Schreiben
Schreiben
Praxis-Tipp

Probleme mit der Schriftformklausel bei Gesellschafter-Geschäftsführerverträgen

Leistungsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter müssen auf einen klaren und eindeutigen, rechtzeitig abgeschlossenen, zivilrechtlich gültigen und durchgeführten Vertrag zurückgehen. Schriftform ist nur erforderlich, wenn das Zivilrecht die Schriftform fordert. Für die zivilrechtliche Wirksamkeit des Anstellungsvertrags zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter ist es nicht erforderlich, dass dieser schriftlich abgeschlossen wird.




Briefumschlag mit Schrift You´ve got mail! daneben
Briefumschlag mit Schrift You´ve got mail! daneben
Verbraucherverträge

Seit Oktober gilt für Vertragsänderungen Textform statt Schriftform

Seit dem 1.10.2016 ist das Schriftform­erfordernis bei Änderungen in Verbraucherverträgen durch das weniger formstrenge Textformerfordernis abgelöst. Der § 309 BGB wurde abgeändert und klargestellt, dass in Zukunft auch Mitteilungen per E-Mail oder SMS etc. den Ansprüchen für Vertragsänderungen genügen. In AGB darf daher für Neuverträge kein Schriftformerfordernis mehr vereinbart werden.