Schriftformfehler: Arbeitsvertrag durch tatsächliches Handeln dennoch wirksam
Vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses wird üblicherweise ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen. Darin werden die wichtigsten Arbeitsbedingungen geregelt. Arbeitsverträge können grundsätzlich aber auch formfrei geschlossen werden, beispielsweise mündlich oder durch schlüssiges Verhalten. Oftmals sieht aber ein Tarifvertrag, wie im vorliegenden Fall, zwingend die Schriftform vor. Dass ein durch schlüssiges Verhalten zustande gekommener Arbeitsvertrag nicht unwirksam ist, weil die Schriftform nicht eingehalten wurde, hat das LAG Schleswig-Holstein in einem jetzt erst veröffentlichten Urteil festgestellt. Mehr zur Schriftformerfordernis im Arbeitsrecht.
Der Fall: Arbeiten ohne schriftlichen Arbeitsvertrag
Der Arbeitnehmer arbeitete bei einem Konzernunternehmen. Da die Schließung des Standorts absehbar war, suchte der Arbeitgeber für den Mitarbeiter eine wohnortnahe Beschäftigung in einem anderen Unternehmen des Konzerns. Zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages kam es nicht. Der zukünftige Vorgesetzte des Arbeitnehmers erklärte diesem aber vorab, dass er am 1. Juni 2016 im neuen Unternehmen anfangen werde. Zudem erhielt er diverse Willkommensinformationen, denen unter anderem eine Einverständniserklärung beigefügt war. Der Arbeitnehmer bestätigte mit dieser, dass er mit Tätigkeit und Bezahlung einverstanden sei.
Arbeitnehmerüberlassung oder Arbeitsverhältnis?
Tatsächlich begann er zum vereinbarten Zeitpunkt die Arbeit bei seinem neuen Arbeitgeber und wurde von diesem vertragsgerecht vergütet. Erst nach drei Monaten offenbarte der neue Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Fehler. Der alte Arbeitgeber habe ihn im Wege der Arbeitnehmerüberlassung verliehen. Ein Arbeitsverhältnis zum neuen Arbeitgeber bestehe nicht. Der Arbeitnehmer klagte danach vor den Arbeitsgerichten auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses.
Arbeitsverhältnis durch tatsächliches Handeln zustande gekommen
Seine Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses hatte Erfolg. Wie die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Kiel, entschied auch das LAG Schleswig-Holstein, dass mit dem neuen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei.
Dazu führte das Gericht in seiner Begründung aus, dass es zu einem Abschluss eines Arbeitsvertrages durch konkludentes Verhalten gekommen sei. Dazu war die Tatsache ausreichend, dass der Arbeitgeber durch einen nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen bevollmächtigten Mitarbeiter, hier dem zukünftigen Vorgesetzten, einem Mitarbeiter eines anderen Unternehmens des Konzerns mitteilte, dass er zu ihm wechsele sowie zu welchen Konditionen.
Schriftformklausel: nicht maßgeblich für Wirksamkeit des Arbeitsvertrags
Da es keine Anzeichen für eine Arbeitnehmerüberlassung gab, habe der Arbeitnehmer mit Aufnahme der Arbeit zu den neuen Arbeitsvertragsbedingungen ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags abgeben, verdeutlichte das Gericht. Dieses Angebot nehme der Arbeitgeber regelmäßig durch Eingliederung des Betroffenen in den Betrieb und widerspruchsloses „Arbeiten lassen“ konkludent an. Die Schriftformklausel im anwendbaren Tarifvertrag sei nicht konstitutiv, somit sei ein Arbeitsvertrag auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam.
Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die Revision nicht zugelassen.
Hinweis: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. 08. 2018, Az: 1 Sa 23/18; Vorinstanz: Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 19. 12.2017, Az: 3 Ca 381e/17
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