Rn 11

Durch die Namensunterschrift soll die Erklärung einer individuell bestimmten Person zugeordnet werden. Es genügt die Unterzeichnung mit dem Familiennamen ohne Vornamen (BGH NJW 03, 1120) oder mit einem Teil eines Doppelnamens (BGH NJW 96, 997). Unzureichend ist die Unterschrift allein mit dem Vornamen (BGH NJW 03, 1120 [BGH 25.10.2002 - V ZR 279/01]), es sei denn, die Person ist darunter in der Öffentlichkeit allg bekannt (RGZ 87, 111). Es genügt ein tatsächlich geführter Name (Künstlername), der den Aussteller zweifelsfrei erkennen lässt (AnwK/Noack/Kremer § 126 Rz 28). Verwandtschaftsbezeichnungen sind unzureichend (RGZ 134, 310, Mutter). Eine Sonderregelung enthält § 2247 III 2. Bei Kaufleuten genügt gem § 17 I HGB die Angabe der vollständigen Firma (BGH NJW 66, 1077 [BGH 28.10.1965 - Ia ZB 11/65]).

 

Rn 12

Der Name muss grds ausgeschrieben sein, Kürzel oder Initialen reichen nicht (BGH NJW 67, 2310 [BGH 13.07.1967 - Ia ZB 1/67]; 88, 713 [BGH 27.10.1987 - VI ZR 268/86]; 97, 3380). Ausländische Buchstaben oder Schriftzeichen sind zulässig (BRHP/Wendtland § 126 Rz 8). Ob eine Unterschrift oder eine Abkürzung vorliegt, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild zu beurteilen (BGH NJW 94, 55). Erforderlich ist ein individueller Schriftzug, der sich als Wiedergabe des Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (BGH NJW 97, 3381 [BGH 22.04.1997 - VI ZR 198/96]). Ein lesbarer Namenszusatz ist nicht geboten (BAG NJW 08, 2512 [OLG Naumburg 13.03.2008 - 1 U 44/07] Tz 11). Bei gesicherter Autorenschaft darf ein großzügiger Maßstab angelegt werden (BAG NZA 00, 1248 [BAG 30.08.2000 - 5 AZB 17/00]). Dann kann ein stark vereinfachter Namenszug (BGH NJW 05, 3775 [BGH 27.09.2005 - VIII ZB 105/04]) oder die Andeutung eines Anfangsbuchstaben mit weiteren Linien genügen (BGH NJW 97, 3380 [BGH 10.07.1997 - IX ZR 24/97]; BAG NJW 08, 2512 Tz 12; Köln NJW-RR 05, 1253 [LG Bonn 30.06.2005 - 6 S 317/04]), nicht aber alleineine gekrümmte oder geschlängelte Linie (aber BGH NJW 15, 3104 [BGH 09.07.2015 - V ZB 203/14], zu § 130 Nr 6 ZPO). Für § 440 II ZPO genügt dagegen ein Handzeichen oder eine Namensabkürzung nicht (BGH NJW-RR 07, 351 [BGH 15.11.2006 - IV ZR 122/05] Tz 10). Die Unterschrift muss nicht stets übereinstimmend geleistet werden (BGH NJW 01, 2889 [OLG Stuttgart 20.03.2001 - 20 W 33/00]).

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