Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Unterschriftleistung eines Rechtsanwalts. Unterschrift. Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug. Nicht lesbarer Namenszug

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an die Unterschriftleistung eines Rechtsanwalts unter die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift.

 

Normenkette

ZPO § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 27.08.2004; Aktenzeichen 12 S 36/04)

AG Hannover (Urteil vom 16.04.2004)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des LG Hannover v. 27.8.2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 716,92 EUR

 

Gründe

I.

Das AG hat die Beklagte durch Urteil v. 16.4.2004 zur Zahlung von Verbrauchskosten für Strom und Gas sowie Mahn- und Inkassokosten i.H.v. insgesamt 716,92 EUR nebst Zinsen verurteilt. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 22.4.2004 zugestellte Urteil haben diese für die Beklagte durch Schriftsatz des Rechtsanwalts G. S. am 24.5.2004 (einem Montag) Berufung eingelegt und die Berufung durch einen weiteren Schriftsatz von Rechtsanwalt S. am 22.6.2004 begründet.

Nachdem das Berufungsgericht zunächst der Klägerin eine Frist zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung gesetzt und dieser einen Hinweis in der Sache erteilt hatte, hat es auf eine entsprechende Rüge der Klägerin mit Beschluss v. 26.7.2004, zugestellt am 3.8.2004, die Beklagte darauf hingewiesen, dass dem Berufungsschriftsatz und dem Berufungsbegründungsschriftsatz die gem. § 130 Nr. 6 ZPO erforderlichen Unterschriften fehlen dürften, und weiter ausgeführt: Eine Unterschrift müsse zumindest einzelne Buchstaben erkennen lassen, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle. Die Unterzeichnungen bestünden jedoch lediglich aus einem Strich und einer gewellten weitgehend gleichförmigen Linie und ließen keinen einzigen Buchstaben erkennen. Zudem liege kein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vor; das Schriftgebilde unter den beiden Berufungsschriftsätzen dürfte von einem Dritten unschwer nachzuahmen sein. Schließlich weiche es eklatant von dem Schriftgebilde unter dem erstinstanzlichen Schriftsatz des Beklagtenvertreters v. 13.4.2004 ab.

Die Beklagte hat daraufhin durch Rechtsanwalt S. vorsorglich am 18.8.2004 erneut Berufung eingelegt, diese zugleich begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat der Prozessbevollmächtigte ausgeführt und anwaltlich versichert, er unterschreibe seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt im Februar 2000 alle Schriftsätze ähnlich wie die Berufungsschrift v. 24.5.2004 und die Begründungsschrift v. 22.6.2004, ohne dass seine Unterschriftsleistung bisher durch ein Gericht beanstandet worden sei.

Das LG hat durch Beschluss v. 27.8.2004 die Berufung der Beklagten verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf seinen Hinweisbeschluss v. 26.7.2004 Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Versäumung der Berufungsfrist durch die nicht den Erfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift verschuldet habe und die Beklagte sich dieses Verschulden gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Auch wenn die Art der Unterschriftsleistung in der Zeit seit Februar 2000 von keinem Gericht beanstandet worden sei, habe der Anwalt damit seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet; die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 S. 1 ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft und genügt den formellen Anforderungen des § 575 ZPO. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil die angefochtene Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03, BGHReport 2004, 266 = MDR 2004, 408 = NJW 2004, 367, unter II 1 bb, m.w.N.). Dies ist hier geschehen, weil das Berufungsgericht bei seinen Anforderungen an die gem. §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO erforderliche Unterschrift des Rechtsanwalts unter der Berufungsschrift und der Berufungsbegründungsschrift eine mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung unvereinbare Strenge an den Tag gelegt hat (s. unter 2).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Als Unterschrift i.S.v. § 130 Nr. 6 ZPO ist nach der Rechtsprechung des BGH ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde zu fordern, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insb. von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschl. v. 26.2.1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737, unter II, m.w.N.). In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist jedenfalls dann, wenn die Autorenschaft gesichert ist, bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH, Urt. v. 10.7.1997 - IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380 unter II 2a; Beschl. v. 29.10.1986 - IVa ZB 13/86, MDR 1988, 128 = NJW 1987, 1333). Denn Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses ist die äußere Dokumentation der vom Gesetz geforderten eigenverantwortlichen Prüfung des Inhalts der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift durch den Anwalt (BGH, Beschl. v. 23.6.2005 - V ZB 45/04, BGHReport 2005, 1412 = NJW 2005, 2709, unter III 2a bb), die gewährleistet ist, wenn feststeht, dass die Unterschrift von dem Anwalt stammt.

b) An der Autorenschaft des Rechtsanwalts G. S. bestanden hier auch beim Berufungsgericht zu keiner Zeit Zweifel. Sie wird zum einen dadurch bestätigt, dass der Schriftzug in beiden Schriftsätzen über den maschinenschriftlichen Zusatz "G. S., Rechtsanwalt" gesetzt ist, und ergibt sich zum andern daraus, dass die Unterschrift, anders als das Berufungsgericht meint, keine wesentlichen Abweichungen von den Schriftgebilden aufweist, mit denen Rechtsanwalt S. die unstreitig von ihm stammenden erstinstanzlichen Schriftsätze in diesem Verfahren unterzeichnet hat. Bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs ist hier das Erfordernis einer Unterschrift noch erfüllt. Der Senat kann die Prüfung der dafür erforderlichen Merkmale selbständig und ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vornehmen (BGH, Urt. v. 24.7.2001 - VIII ZR 58/01, MDR 2001, 1255 = BGHReport 2002, 81 = NJW 2001, 2888, unter II 1; Beschl. v. 26.2.1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; Beschl. v. 29.10.1986 - IVa ZB 13/86, MDR 1988, 128 = NJW 1987, 1333). Der Schriftzug auf der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift lässt die Absicht erkennen, eine volle Unterschrift zu leisten und die Schriftstücke nicht lediglich mit einer Paraphe oder Abkürzung abzuzeichnen. Er ist zwar einfach strukturiert und einem starken Abschleifungsprozess unterlegen, aber dennoch so individuell ausgeführt, dass ihm insgesamt der Charakter einer Unterschrift nicht abgesprochen werden kann.

c) Wenn man dies anders sehen wollte, wäre das Berufungsgericht jedenfalls gehalten gewesen, dem Beklagten auf dessen den Anforderungen der §§ 234, 236 ZPO genügenden Antrag hin gem. § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten glaubhaft gemacht hat, dass seine Unterschrift von den Gerichten jahrelang unbeanstandet geblieben ist, durfte er ohne Verschulden annehmen, dass sie den allgemein in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entsprach, und hatte er unter Berücksichtigung des Anspruchs auf faire Verfahrensgestaltung vor dem Hinweisbeschluss v. 26.7.2004 keinen Anlass zu der Besorgnis, sie werde von der entscheidenden Kammer als unzureichend angesehen werden (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1997 - 1 BvR 1023/96, NJW 1998, 1853, unter II 2b; BGH, Beschl. v. 28.9.1998 - II ZB 19/98, NJW 1999, 60, unter II 2).

 

Fundstellen

BB 2005, 2775

DStZ 2006, 96

NJW 2005, 3775

Inf 2006, 10

BGHR 2006, 117

EBE/BGH 2005, 378

FamRZ 2006, 119

JurBüro 2006, 109

ZAP 2006, 105

ZAP 2006, 401

AnwBl 2006, 76

MDR 2006, 468

MDR 2006, 552

VersR 2006, 1661

RENOpraxis 2006, 43

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