Rn 8

Angelehnt an § 126 II normiert § 126a II die elektronische Form beim Vertragsschluss. Um dabei die elektronische Form zu wahren, müssen gleichlautende elektronische Dokumente hergestellt werden, die das gesamte Rechtsgeschäft umfassen. Eine Abgabe von Angebots- und Annahmeerklärung in elektronischer Form ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl § 126 Rn 16; s.a. BTDrs 14/4987, 17). Erforderlich sind zwei gleichlautende Dokumente, wobei das für den Partner bestimmte Dokument zu signieren ist. Der Vertrag ist aber auch formwirksam, wenn beide Parteien ein vollständiges Dokument doppelt signieren, also ein das Rechtsgeschäft umfassendes Dokument signieren, oder eine Seite die Schriftform und die andere die elektronische Form verwendet (Erman/Arnold § 126a Rz 9).

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