Rn 16

Beim Vertragsschluss ist die Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien auf derselben Urkunde erforderlich. Beim Vertrag unter Abwesenden müssen Angebot und Annahme der Form des § 126 entsprechen (BGH NJW 15, 2648 Tz 30). Für langfristige Mietverträge und Befristungsabreden nach § 14 IV TzBfG ist es ausreichend, wenn das schriftliche Vertragsangebot von der anderen Partei auf dem gleichen Schriftstück abgezeichnet wird (BGHZ 160, 102 ff; BAG NJW 07, 315 Tz 16), nicht bei geänderter oder verspäteter Annahme (BGH NJW-RR 08, 1436 Tz 38). Die Schriftform aus § 550 ist dagegen bei verspäteter schriftlicher Annahme (BGH NJW 10, 1518 [BGH 24.02.2010 - XII ZR 120/06] Tz 22 ff) oder bei Annahme unter Änderungen, § 150 II, gewahrt (BGH NJW 15, 2648 [BGH 17.06.2015 - XII ZR 98/13] Tz 34). Ein Briefwechsel bzw die Unterzeichnung des Angebots durch eine Partei und der Annahme durch die andere genügen nicht, weil sich die Willensübereinstimmung erst aus dem Zusammenhang beider Urkunden ergibt (BGH NJW 01, 222 f [BGH 18.10.2000 - XII ZR 179/98]). Das Formerfordernis ist nicht erfüllt, wenn bei einer Erklärung nicht ersichtlich ist, dass der Gegner sie schriftlich akzeptiert (BGH NJW 05, 885 [BGH 02.12.2004 - IX ZR 200/03]). Ausreichend ist, wenn eine Urkunde zunächst von der einen Partei unterzeichnet und dann von der anderen gegengezeichnet wird (BGH NJW 04, 2963 [BGH 14.07.2004 - XII ZR 68/02]). Bei Ausstellung mehrerer gleichlautender Urkunden genügt es, wenn jede Partei die für die andere Seite bestimmte Urkunde unterzeichnet, § 126 II 2. Die Urkunden müssen jeweils den gesamten Text enthalten. Bei einem Mietvertrag lässt der BGH die Schriftlichkeit genügen, wenn der Mietvertrag inhaltsgleich mit der in der äußeren Form des § 126 niedergelegten Vertragsbedingungen nur mündlich oder konkludent geschlossen wird. Die Urkunden müssen dann nicht dem Vertragspartner zugehen (BGH NJW 18, 1540 [BGH 07.03.2018 - XII ZR 129/16]).

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