Rn 10

Art 247 § 7 I EGBGB benennt weitere ggf notwendige, klar u verständlich zu formulierende Angaben in Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, etwa zur Pflicht, eine (Restschuld-)Versicherung abzuschließen o bestimmte Sicherheiten (noch) zu bestellen, bei entgeltlichen Finanzierungshilfen einen Eigentumsvorbehalt (Nr 2); der Bestellungsakt u die Sicherungsabrede müssen in der Urkunde nicht enthalten sein (BTDrs 11/5462, 20; BGH NJW 02, 1199 [BGH 22.01.2002 - XI ZR 31/01]). Sind bei Abschluss des Darlehensvertrags Sicherheiten vorhanden, für die eine Sicherheitsabrede besteht, genügt ein Hinweis auf den Fortbestand. Nicht angegebene, aber bestellte Sicherheiten können nicht nach § 812 I herausverlangt werden (BGHZ 177, 345 Rz 21, 26; WM 09, 2212 Rz 7 f; NJW-RR 08, 66 Rz 26; aA Hamm WM 07, 1839 f). Nach Nr 3 muss die Berechnungsmethode für eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens angegeben werden. Es müssen die für die konkrete Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benannt werden; die technische Bezeichnung der Berechnungsmethode als Aktiv-Aktiv- o Aktiv-Passiv-Methode ist nicht erforderlich (BGH WM 19, 2353 Rz 40 ff [offengelassen, ob Darlehensgeber sich im Darlehensvertrag für eine Methode entscheiden muss]; Frankf ZIP 21, 2118, 2119); ein allg Hinweis auf vom BGH vorgegebene finanzmathematische Rahmenbedingungen genügt aber nicht (LG Berlin WM 18, 1002, 1004 f; Staub/Renner Rz 629; wohl auch Bülow/Artz Rz 134; aA Köln ZIP 19, 110, 112; LG Ulm WM 18, 1975, 1977; Herresthal ZIP 18, 753, 759).

 

Rn 11

Die Berechnungsmethode sowie ein Hinweis auf § 493 V fordert Art 247 § 7 II Nr 1 EGBGB ggf auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. In solchen auf Fremdwährung lautenden Verträge ist auch auf die Rechte des Darlehensnehmers aus §§ 503u 493 IV klar u verständlich hinzuweisen (Art 247 § 7 II Nr. 2 EGBGB; vgl auch MüKo/Weber § 493 Rz 18 zur Bedeutung von EuGH BKR 18, 201).

 

Rn 12

Nach der – auch für Festkredite geltenden (BGHZ 149, 302, 306; 159, 270, 273; 162, 20, 26; NJW-RR 05, 354 u 483) – Regelung ist auch für alte Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 488 Rn 2) Folgendes zu beachten: Der Gesamtbetrag, der die Gesamtbelastung des Darlehensnehmers ausdrückt, war u ist anzugeben, wenn er bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht. Keine Gesamtbetragsangabe war u ist mangels einer Darlehenstilgung in Teilbeträgen erforderlich bei einer Einmaleinzahlung der endfälligen Darlehensvaluta in eine Renten- o Tilgungsversicherung (BGH WM 08, 861 Rz 17, 19 f; Karlsr ZIP 07, 722 f).

 

Rn 13

Eine modifizierte Angabepflicht (Art 247 § 6 III) besteht u bestand bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen (zB variablen Zinskonditionen), die in Teilzahlungen getilgt werden; dazu gehören ua unechte Abschnittsfinanzierungen (BGHZ 159 aaO; NJW-RR 05, 354 u 483). Bei solchen Krediten war u ist der anfängliche Gesamtbetrag auf Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen für die Gesamtlaufzeit, nicht nur für den ersten Zinsfestschreibungszeitraum anzugeben, auch wenn für eine Konditionenanpassung Einvernehmen erforderlich ist (BGHZ 159, 270, 274 ff; 167, 252 Rz 29; 179, 260 Rz 10; BGH ZIP 11, 1046 Rz 21; WM 11, 656 Rz 17; 10, 1399 Rz 20; 08, 681 Rz 15; WM 06, 1243 Rz 26; WM 2004, 2436, 2437; 04, 2306, 2307); ist die Gesamtlaufzeit offen, war u ist der als variabel vereinbarte Anfangszinssatz als fest vorauszusetzen u auf dieser Basis eine Berechnung vorzunehmen (BGHZ 149, 302, 307; 159, 270, 274). Bei Angabe des nur für die Zinsfestschreibungsperiode berechneten Betrages u des dann noch vorhandenen Darlehensrestbetrags fehlt die erforderliche Gesamtbetragsangabe (BGH ZIP 11, 1046 Rz 19; WM 09, 350 Rz 30 u 506 Rz 10; Brandbg WM 07, 826, 827; KG WM 2010, 253, 255).

 

Rn 14

Nach Art 247 § 6 II EGBGB müssen als integraler Vertragsbestandteil Pflichtangaben zum Widerrufsrecht (§ 495 Rn 5 ff) gemacht werden. Dazu gehören Angaben zur Widerrufsfrist von 14 Tagen u deren Beginn (§§ 355 II, 356 II u III; 356b, 356d) sowie zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs. Ferner muss der Verbraucher auf bestimmte Rechtsfolgen des Widerrufs hingewiesen werden, nämlich seine Pflicht, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuerstatten u dafür Zinsen zu entrichten. Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer die pro Tag bestehende Zinsbelastung (als festen Betrag) anzugeben (II 2); einheitlich gestaltetes Muster für verschiedene Arten finanzierter Geschäfte genügt dem, wenn Rechtsfolgen für den verständigen Verbraucher durch Einfügung des konkret zu zahlenden Betrags hinreichend klar und eindeutig sind (BGH WM 19, 2353 Rz 23, 25 [zugleich Verzichtsvertrag bei Angabe von 0,00 EUR]; vgl auch Stuttg WM 19, 2312, 2314).

 

Rn 15

Den vorgenannten Anforderungen ist gem Art 247 § 6 II 3, 4, § 12 I 35 EGBGB wegen der mit Gesetzesrang ausgestatteten Gesetzlichkeitsfiktion genügt, wenn der Darlehensvertr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge