Leitsatz (amtlich)

Bis zu den Entscheidungen des BGH vom 25.4.2006 (XI ZR 193/04) und vom 9.5.2006 (XI ZR 115/05) war die Frage ungeklärt, ob die fehlerhafte Einbeziehung nur der auf einen Finanzierungsabschnitt bezogenen Aufwendungen eine unschädliche Falschangabe darstellte oder ob diese einem Fehlen der Gesamtbetragsangabe i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 4 Ziff. 1b VerbrKG a.F. (Fassung vom 27.4.1993) gleichzusetzen war. Daher fehlte es bis zu diesem Zeitpunkt an der für den Beginn der Verjährung gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Kenntnis über den Anspruch auf Rückzahlung der den gesetzlichen Zinssatz 4 % übersteigenden Zinsen gem. § 812 BGB, § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKG a.F.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 27.03.2008; Aktenzeichen 37 O 473/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 27.3.2008 verkündete Urteil des LG Berlin - 37 O 473/06 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird auf den Hilfsantrag verurteilt, an die Kläger 9.305,70 EUR nebst

Zinsen i.H.v. 5,75 % aus jeweils 156,59 EUR seit dem 30.3.2002, 30.6.2002, 30.9.2002 und 30.12.2002, 5,75 % aus 2.147,43 EUR für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2002 sowie 7,8 % aus 2.147,43 EUR seit dem 1.1.2003 und monatlich 7,8 % aus jeweils 113,34 EUR seit dem 30.1.2003 bis zum 30.9.2006 jeweils zum 30. eines jeden Monats zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer 729 014 893 ab dem 1.10.2006 bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens lediglich Zinsen i.H.v. nicht mehr als 4 % schulden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Kläger als Gesamtschuldner 85 % und die Beklagte 15 % zu tagen.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben die Kläger als Gesamtschuldner 92,5 % und die Beklagte 7,5 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückabwicklung eines zwischen den Parteien zur Finanzierung eines Fondsanteils aufgenommenen Darlehens und Feststellung, dass die Beklagte aus diesem Vertrag keine Ansprüche mehr gegen sie hat, hilfsweise auf Rückzahlung überzahlter Kreditzinsen in Anspruch.

Mit Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandauftrages vom

24./30.12.1997 schlossen die Kläger mit der C - Steuerberatungsgesellschaft mbH einen Treuhandauftrag zum Erwerb eines Fondsanteils an der V GbR zu einem Anteil von 60.000 DM zzgl. 5 % Agio. Die Gesellschaftseinlage sollte auf das Konto der Treuhänderin bei der Beklagten zu zahlen sein (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 3.4.2007, Bd. I Bl. 38 d.A., Anlage 9 zum Schriftsatz der Kläger vom 12.10.2007, Bd. I Bl. 92 ff. d.A.).

Zur Finanzierung des Fondsanteils nahmen die Kläger bei der Beklagten einen Kredit über

70.000 DM auf. Zum Zweck der Tilgung schlossen die Kläger zwei Lebensversicherungen bei der W AG sowie zur Sicherung eine weitere Lebensversicherung bei der A Lebensversicherung ab. Der Darlehensvertrag vom 27./30.12.1997 enthielt eine Zinsfestschreibung für fünf Jahre. In dem Darlehensvertrag ist als "Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung" angegeben:

Summe aller Zinsen

20.125,00 DM

Summe Kontoführungsgebühren:

300,00 DM

Zahlungen bis Ende der Zinsbindungsdauer

20.425,00 DM

Restschuld inkl. Restzins:

70.000,00 DM

Es wurde ein Disagio i.H.v. 10 % des Darlehensnennbetrages 70.000 DM einbehalten.

Die Auszahlung des Kredits sollte an den Treuhänder erfolgen, wenn der rechtsgültig unterschriebene Darlehensvertrag sowie die für die Bonitätsprüfung erforderlichen Unterlagen vorliegen, die vereinbarten Sicherheiten festgestellt sind und die Bank die Ordnungsmäßigkeit überprüft hat.

Dem Kreditbetrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, in der es heißt:

"Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben. ...

Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande."

Darunter ist unter einer durchgezogenen Linie abgesetzt und von den Klägern die Erklärung unterzeichnet:

"Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis genommen."

Darunter ist unter einer weiteren durchgezogenen Linie abgesetzt und von den Klägern die Erklärung unterzeichnet:

"Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Widerrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt."

Auf den Inhalt des Darlehensvertrages wird im Übrigen B...

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