Rn 9

Gelangt § 246 zur Anwendung, so ist der Zinsschuldner zur Entrichtung von 4 % der verzinslichen Schuld verpflichtet – der Zinsbetrag bezieht sich, wie dies zumeist auch bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Zinsen der Fall ist, auf das Jahr. Werden die Zinsen nicht für ein ganzes Jahr, sondern nur für einen Teil geschuldet, so bedarf es einer entspr Umrechnung (zu Einzelheiten der Zinsberechnung s jurisPK-BGB/Toussaint § 246 Rz 36 f). Fällig werden gesetzliche Zinsen zugleich mit der Hauptforderung, was bedeutet, dass sie, erfüllt der Schuldner die Hauptforderung nicht, mit ihrer täglichen Entstehung laufend sofort fällig werden. Die Fälligkeit vertraglicher Zinsen hängt von der Parteivereinbarung ab. Gesetzlich beschränkt wird der Zinsanspruch durch die Zinseszinsverbote aus §§ 248, 289, 291 S 2 (s jeweils dort). § 246 ist keine geeignete Grundlage zur Schadensschätzung oder zur Bestimmung des entgangenen Gewinns bei entgangenen Analagezinsen (BGH NJW 12, 2266 Rz 18; BGH NZG 16, 1346 Rz 34 [jeweils zu § 252]; BGHZ 193, 159 Rz 63 ff [§ 287 ZPO]; BGH NJW-RR 17, 1061 Rz 15 [§ 818 I]).

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