Gesetzestext

 

(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.

(2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

A. Grundsatz der Surrogation.

 

Rn 1

Das vom Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft Erworbene geht, ohne Durchgangserwerb bei ihm (Staud/Gursky § 2019 Rz 4), unmittelbar (vgl aber Rn 2) dinglich auf den Erben über (dingliche Surrogation); es bedarf also keiner Übertragung oder Abtretung durch den Erbschaftsbesitzer. Die unmittelbare Ersetzung hat den Erhalt des Nachlasses als Ganzes zur Folge und kommt daher nach hM dem Erben zugute (BGHZ 109, 214), insbes bei Vollstreckung in das Vermögen des Erbschaftsbesitzers. Treten im Laufe der wirtschaftlichen Entwicklung des Nachlasses Veränderungen im konkreten Bestand auf, wird kraft Gesetzes und ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten und ohne weiteren Übertragungsakt ein Wertausgleich herbeigeführt (Soergel/Dieckmann § 2019 Rz 1 mwN). Darüber hinaus dient das Surrogationsprinzip auch dem Schutz der Nachlassgläubiger (BGHZ 109, 214), denen das Sondervermögen Nachlass als besondere Haftungsmasse erhalten bleibt (NK-BGB/Fleindl § 2019 Rz 3).

 

Rn 2

Die Surrogation findet nicht statt bei nicht übertragbaren oder höchstpersönlichen Rechten (MüKo/Helms § 2019 Rz 6) wie zB Nießbrauch (§ 1030) oder der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090). Ein Zwischenerwerb findet bei Kreditgeschäften statt, bei denen der Erbschaftsbesitzer seine Leistung aus dem Nachlass erst nach dem Empfang der Gegenleistung erbringt (MüKo/Helms § 2019 Rz 14; str; aA Soergel/Dieckmann § 2019 Rz 1). Auch im Falle des Einbaus von Nachlassgegenständen in ein Grundstück des Erbschaftsbesitzers findet keine Surrogation statt (Staud/Raff § 2019 Rz 9; zum umgekehrten Fall BGH vgl NJW 77, 1631 [BGH 16.03.1977 - IV ZR 182/75]). Bei unübertragbaren Rechtspositionen (Kommanditanteil) nimmt der BGH (BGH 109, 214) jedoch die Möglichkeit einer Surrogation an (krit etwa Staud/Raff § 2019 Rz 9: zust NK-BGB/Fleindl § 2019 Rz 16). In diesen Fällen erscheint es sinnvoll, anstelle der Surrogation einen schuldrechtlichen Ersatzanspruch zu gewähren (vgl § 2021 Rn 1).

B. Voraussetzungen.

 

Rn 3

Es muss ein Ersatzgegenstand im Nachlass sein, der rechtsgeschäftlich mit Mitteln der Erbschaft erworben wurde; auf den Zweck des Rechtsgeschäfts kommt es dabei nicht an, jedoch genügt ein bloßer Bezug zum Nachlass nicht. Unter Beachtung des Schutzzwecks der Norm gehört auch ein im Wege der Zwangsversteigerung mit Nachlassmitteln erworbener Gegenstand zum Nachlass (hM Staud/Raff § 2019 Rz 18 mwN). Dabei muss die Verfügung des Erbschaftsbesitzers über die Nachlassmittel wirksam sein bzw durch Genehmigung des Erben wirksam werden (MüKo/Helms § 2019 Rz 10; aA Erman/Horn § 2019 Rz 1e). Der Erwerb ist auch dann rechtsgeschäftlich, wenn der Besitzer Erbschaftsmittel weggegeben hat. Als Erbschaftsmittel kommen alle Nachlassmittel wie Geld, Forderungen, bewegliche und unbewegliche Sachen sowie sonstige Rechte, wie zB der Besitz (Erman/Horn § 2019 Rz 4; aA Staud/Raff § 2019 Rz 10), in Betracht (Lange/Kuchinke § 41, III 2c). Zu den Mitteln der Erbschaft zählt nicht, was der Erbschaftsbesitzer nach Bereicherungsrecht, § 2021, oder als Schadensersatz (§§ 2023–2025) schuldet (Erman/Horn § 2019 Rz 4; Staud/Raff § 2019 Rz 14).

 

Rn 4

Eine unwirksame Verfügung des Erbschaftsbesitzers hat zur Folge, dass der Erbe nicht nebeneinander den Nachlassgegenstand vom Dritten und das Ersatzgut vom Besitzer herausverlangen kann. Verlangt der Erbe das Ersatzgut, liegt darin zugleich die Genehmigung der unwirksamen Verfügung nach § 185, bedingt durch die tatsächliche Herausgabe des Nachlassgegenstandes (str, so Erman/Horn § 2019 Rz 1).

 

Rn 5

Beim Erwerb mit Eigen- und Nachlassmitteln entsteht Miteigentum zwischen dem Erben und dem Erbschaftsbesitzer nach § 1008 (MüKo/Helms § 2019 Rz 8 mwN).

 

Rn 6

§ 2019 ordnet eine unmittelbare (dingliche) Ersetzung an, die bewirkt, dass als vom Erbschaftsbesitzer iSd § 2018 alles gilt und daher durch den Erben herausverlangt werden kann, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.

 

Rn 7

Der Erwerb eines Ersatzgegenstandes durch die Hingabe eines Ersatzgegenstandes, sog Kettensurrogation, ist möglich (MüKo/Helms § 2019 Rz 3).

C. Rechtsfolgen.

 

Rn 8

Das vom Erbschaftsbesitzer erworbene Recht entsteht unmittelbar in der Person des Erben (Staud/Raff § 2019 Rz 4). Dabei erwirbt der Erbe nur dieses Recht. Besaß der Erblasser nur ein Anwartschaftsrecht an der vom Erbschaftsbesitzer weggegebenen Sache, erwirbt auch der Erbe nur das Anwartschaftsrecht. Der Erlös aus dem Verkauf eines Erbschaftsgegenstandes, aus der Einziehung einer Nachlassforderung oder der Gegenstand aus dem Erwerb mit Mitteln des Nachlasses (BGHZ 109, 214) wird, unabhängig vom Willen des Erben, des Erbschaftsbesitz...

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