Gesetzestext

 

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

A. Regelungsinhalt.

 

Rn 1

Die §§ 1009 ff gelten nur dann, wenn das Eigentum an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache bzw einem Tier (§§ 90 ff) mehreren (also wenigstens 2) Personen nach Bruchteilen zusteht. Abzugrenzen davon ist das Gesamthandseigentum, das ungeteilt der Gesamthand – zB der Erbengemeinschaft – zusteht und gerade nicht aus Bruchteilen besteht.

B. Bruchteilseigentum.

 

Rn 2

Für das Bruchteilseigentum gelten grds alle Bestimmungen, die das Eigentum regeln, soweit nicht Sinn und Zweck entgegenstehen (Grüneberg/Herrler § 1008 Rz 1). Denn Bruchteilseigentum ist nichts anderes als Eigentum an einer Sache, das ideell auf mindestens zwei Rechtspersönlichkeiten aufgeteilt ist (BGHZ 101, 24). Es entsteht durch Rechtsgeschäft oder von Gesetzes wegen, typischerweise durch Verbindung oder Vermischung gem §§ 947, 948, nach §§ 963, 984, sowie bei Ersitzung durch mehrere Personen nach § 937 (s näher dazu bei den §§ 741 ff). Auch wenn ein Bruchteilseigentümer seinen Anteil an mehrere Eigentümer wiederum zu Bruchteilen veräußert, entsteht keine zusätzliche Bruchteilsuntergemeinschaft. Das Bruchteilseigentum endet mit Vereinigung aller Bruchteile in einer Hand.

C. Sonderfälle.

 

Rn 3

Außer im WEG geregeltem Wohnungseigentum finden sich Sonderfälle zum Bruchteilseigentum insb im Bankenbereich. Hier verdrängt für Girosammelverwahrung das DepotG als lex specialis die §§ 1008 ff (näher dazu: MüKo/Schmidt § 1008 Rz 26 ff). Im internationalen Privatrecht ist gem Art 43 EGBGB auf das Gemeinschaftsverhältnis anzuwendende Recht zu achten.

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