Gesetzestext
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
Rn 1
§ 963 ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 948. Jedoch sind die Zahlenverhältnisse der verfolgten Schwärme, nicht die Wertverhältnisse maßgeblich. Ein Schwarm besteht aus einem Bienenvolk. Oberhaupt ist eine Königin. Die Aufhebung der Gemeinschaft ist nach § 753 möglich.
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