Rn 1

Die Vorschrift schützt als bloße Rechtsfolgenverweisung (RGZ 139, 17) den unverklagten gutgläubigen Erbschaftsbesitzer im Falle der Unmöglichkeit dadurch, dass seine Herausgabepflicht dem Umfang nach auf eine Haftung nach Bereicherungsgrundsätzen beschränkt ist. Der dingliche Herausgabeanspruch wandelt sich in einen schuldrechtlichen Wertersatzanspruch nach Bereicherungsgrundsätzen.

 

Rn 2

Die Haftung des Erbschaftsbesitzers verschärft sich nach §§ 2223 bis 2225, so dass in diesen Fällen die beschränkte Herausgabepflicht des § 2021 ausscheidet.

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