Gesetzestext

 

Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.

A. Regelungszusammenhang.

 

Rn 1

Soweit eine Trennung noch nicht erfolgt ist, sind Erzeugnisse wesentliche Bestandteile der beweglichen oder unbeweglichen Hauptsache mit der Folge, dass nach § 93 diese Bestandteile nicht Gegenstand eigener Rechte sein können (Sonderrechtsunfähigkeit). Demgegenüber tritt die Sonderrechtsfähigkeit erst mit der Trennung ein. Durch diese werden Erzeugnisse und sonstige Bestandteile selbstständige Sachen. Es obliegt somit dem Gesetz zu entscheiden, wem die Erzeugnisse nach der Trennung gehören. Eine solche gesetzliche Entscheidung treffen die §§ 953–957. Die Normen regeln nicht, ob der Erwerber das Eigentum behalten darf und ob er lastenfrei erwirbt. Öffentlich-rechtliche Trennungsverbote stehen dem Eigentumserwerb nur dann entgegen, wenn sie ihn verhindern wollen. Die §§ 953957 gelten für Erzeugnisse iS des § 99 I, für wesentliche Bestandteile und für die im Eigentum des Eigentümers der Hauptsache stehenden nicht wesentliche Bestandteile. § 911 (Überfall) geht den §§ 953957 vor. Nicht anwendbar sind die Vorschriften der §§ 953 ff auf Früchte, die keine Sachen sind (Rechtsfrüchte gem § 99 II).

B. Norminhalt.

 

Rn 2

§ 953 enthält den Grundsatz des 4. Untertitels. Danach erwirbt der Eigentümer der Hauptsache mit der Trennung auch das Eigentum an Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen, soweit sich aus den §§ 954–957 nichts anderes ergibt. Für den Eigentumserwerb des Eigentümers am abgetrennten Gegenstand ist der Besitz an diesem nicht erforderlich. Die Trennung ist kein Rechtsgeschäft, sondern Realakt und sie bezeichnet die Lösung der Erzeugnisse oder Bestandteile von der Hauptsache.

C. Anwendungsbereich im Einzelnen.

 

Rn 3

Zu den von § 953 erfassten getrennten Früchten und sonstigen Bestandteilen der Sache zählen geerntetes Getreide, Heu, Kartoffeln, Obst oder das Abbruchmaterial eines abgebrochenen Hauses (Prütting Rz 477). Entsprechende Anwendung findet die Vorschrift des § 953 ferner auf abgetrennte Körperteile (Haare, Sperma, vgl BGH NJW 94, 127 [BGH 09.11.1993 - VI ZR 62/93]), auch eine Anwendung auf fest eingefügte künstliche Körperteile wie Zahngold oder Herzschrittmacher kommt in Betracht (Soergel/Henssler § 953 Rz 4).

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