Gesetzestext

 

(1) 1Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten, die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaß zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. 2Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden, verpflichtet, den Wert der Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten. 3Sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher kann verlangen, dass der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

(2) Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt, so fällt die Ersatzpflichtweg, soweit durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden.

A. Fruchterwerb (Abs 1 S 1).

 

Rn 1

Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum nicht nur an vertragsmäßig gezogenen Früchten, sondern auch an Übermaßfrüchten. Solche liegen bei Verstoß gegen § 1036 II vor, aber auch bei notwendigen Maßnahmen wegen eines besonderen Ereignisses, zB Notschlachtung wegen Seuchengefahr. Der Verstoß gegen Wirtschaftsplan, § 1038, begründet stets ein Übermaß, es sei denn, es liegt eine tatsächliche Veränderung vor.

B. Wertersatzpflicht (Abs 1 S 2).

 

Rn 2

Der Wert gezogener Übermaßfrüchte (Rn 1) ist nach Nießbrauchsbeendigung zu ersetzen. Bis dahin ist eine Sicherheitsleistung nach den §§ 232 ff erforderlich. Diese Ersatzpflicht entfällt gem Abs 2, wenn die ordnungsgemäße Nutzung iSv § 1036 II beeinträchtigt ist.

 

Rn 3

Eigentümer und Nießbraucher können verlangen, dass der Ersatzbetrag zur Wiederherstellung der Sache iRd § 1036 II verwendet wird.

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