Rn 1

Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum nicht nur an vertragsmäßig gezogenen Früchten, sondern auch an Übermaßfrüchten. Solche liegen bei Verstoß gegen § 1036 II vor, aber auch bei notwendigen Maßnahmen wegen eines besonderen Ereignisses, zB Notschlachtung wegen Seuchengefahr. Der Verstoß gegen Wirtschaftsplan, § 1038, begründet stets ein Übermaß, es sei denn, es liegt eine tatsächliche Veränderung vor.

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