Gesetzestext

 

1Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. 2Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt für das Stückvermächtnis die Verteilung der Nutzungen zwischen Vermächtnisnehmer und Beschwertem in der (zuweilen erheblichen) Zeit zwischen Anfall (§§ 2176 ff) und Erfüllung des Anspruchs aus § 2174, wenn der Erblasser keine Anordnung darüber getroffen hat. Beim Gattungsvermächtnis kommen entspr Herausgabeansprüche wie nach § 2184 erst von Verzug oder Rechtshängigkeit an in Betracht. Hingegen passt der Grundgedanke der Vorschrift für das Verschaffungsvermächtnis vom Zeitpunkt der Besitzergreifung durch den Beschwerten an, beim Wahlvermächtnis von der Ausübung des Wahlrechts an, falls der Gegenstand zur Erbschaft gehört (NK/Horn Rz 3 mwN). Ebenso ist für die Ausübung eines vermachten Übernahmerechts zu entscheiden (BGH BWNotZ 62, 259). Eine entspr Anwendung auf die Teilungsanordnung (Flume DB 90, 2390 f) ist abzulehnen, weil sie den Unterschied zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung ohne Grund verwischt (Staud/Otte Rz 9).

 

Rn 2

Die Vorschrift gewährt dem Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf die Früchte und deren Surrogate (zB nach § 951), nach 2 jedoch ausdrücklich nicht auf die Gebrauchsvorteile. Anderes gilt auch hierfür ab Verzug oder Rechtshängigkeit. Von da an ist ferner Ersatz wegen eines Unterlassens der Fruchtziehung zu leisten. Für die Art der Fruchtziehung ist § 101 zu beachten. Die Zurechnung der Einkünfte aus einem vermachten Betrieb nach § 2184 hat für den Vermächtnisnehmer va nachteilige Steuerfolgen (NK/Horn Rz 12 mwN).

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