Gesetzestext

 

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) 1Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. 2Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

 

Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters. (zum 1.1.24)

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters ausgelöst wird, hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den anderen Gesellschaftern dessen Tod unverzüglich anzuzeigen. Wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist, hat der Erbe außerdem die laufenden Geschäfte fortzuführen, bis die anderen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweitig Fürsorge treffen können. Abweichend von § 736b Absatz 1 gilt für die einstweilige Fortführung der laufenden Geschäfte die dem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als fortbestehend. Die anderen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der laufenden Geschäfte berechtigt und verpflichtet.

(2) Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst wird.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

Die Auflösung führt idR noch nicht zur Vollbeendigung der GbR, sondern unter Fortbestand (auch ggü Dritten, Naumbg NZG 02, 813 [BGH 18.07.2002 - III ZR 124/01]) nur zu ihrer Umwandlung in eine Abwicklungsgesellschaft, deren Zweck sich auf die Liquidation reduziert (BGH WM 66, 639, 640) und die im Falle der Außen-GbR rechtsfähig bleibt. Mit der Auflösung beschränken sich die Rechte und Pflichten der Gesellschafter auf das, was mit dem auf Liquidation gerichteten Gesellschaftszweck vereinbar ist (BGH NJW 78, 424 [BGH 14.11.1977 - II ZR 183/75]). Dies gilt auch für die Treuepflicht (BGH NJW 80, 1628, 1629 [BGH 14.01.1980 - II ZR 218/78]). Ausstehende Beiträge sind nur insoweit zu leisten, wie dies zur Abwicklung nötig ist (BGH WM 77, 617, 618). Die Abwicklung richtet sich nach den vertraglichen Abreden, erg nach den §§ 730 ff. Jeder Gesellschafter kann die Liquidation nach den anwendbaren Regeln von seinen Mitgesellschaftern verlangen, nicht aber ein Gläubiger der GbR. Das Ausscheiden aus der GbR ist während der Liquidation nicht durch Kündigung möglich (BGH WM 63, 729, 730), sondern nur einvernehmlich.

 

Rn 2

Die Liquidation ist bei der Innen-GbR ieS (ohne Gesellschaftsvermögen) (BGH NJW 90, 573, 574 [BGH 26.06.1989 - II ZR 128/88]) oder dann entbehrlich, wenn die GbR gar nicht in Vollzug gesetzt wurde (Frankf NJW-RR 96, 101, 102 [OLG Frankfurt am Main 16.06.1995 - 24 U 388/93]) oder im Zeitpunkt der Auflösung weder Vermögen noch Verbindlichkeiten hat, so dass sich ihre Abwicklung erübrigt. In diesen Fällen wie auch bei Anwachsung des GbR-Vermögens bei dem einzigen verbleibenden Gesellschafter (§ 719 Rn 5) führt die Auflösung unmittelbar zur Vollbeendigung. Bei Insolvenz der GbR tritt das Insolvenzverfahren an die Stelle der Liquidation (§ 730 I Hs 2), soweit nicht anschließend noch ein Überschuss verbleibt (BGH NJW 85, 1468 [BGH 10.12.1984 - II ZR 28/84]).

 

Rn 3

Weil die Auflösung der Innen-GbR ieS unmittelbar zu ihrer Vollbeendigung führt, ist zwar für die Liquidation nach §§ 730 ff kein Raum. Dennoch werden verschiedene dieser Vorschriften entspr auf die Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern angewandt, so zB § 738 I 2 auf die Abrechnung und Auszahlung durch den Außengesellschafter (BGH NJW 83, 2375 [BGH 02.05.1983 - II ZR 148/82]), § 733 II 2 auf die wertmäßige Rückerstattung einer etwa erbrachten Sacheinlage (MüKo/Schäfer § 730 Rz 14), § 738 I 2 und § 732 auf die Rückgabe zum Gebrauch überlassener Vermögensgegenstände (Schäfer aaO) und § 740 auf die Abwicklung schwebender Geschäfte. Unanwendbar ist dagegen die Geschäftsführungsregel des § 730 II 2 (MüKo/Schäfer § 730 Rz 16). Auch bei der Auflösung einer Ehegatten-Innen-GbR tendiert der BGH zur Anwendung der §§ 730 ff (BGH NJW 99, 2962), ebenso bei einer GbR zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BGH WM 65, 793, 794; vgl auch BGH NJW-RR 93, 1475, 1476). Für die stille Gesellschaft gilt § 325 I entspr (BGH WM 68, 278, 279).

B. Durchführung der Abwicklung.

 

Rn 4

Zur Liquidation sind nach § 730 II 2 alle Gesellschafter gemeinschaftlich (Gesamtgeschäftsführung) berechtigt und verpflichtet, es sei denn, der Gesellsch...

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