Entscheidungsstichwort (Thema)

Innengesellschaft zwischen Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn der Mann zum Erwerb und zur Bebauung eines Grundstücks der Frau beigetragen und Auflösung der Innengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, ob eine Innengesellschaft vorliegt, wenn bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft der Mann zum Erwerb und zur Bebauung eines Grundstücks der Frau beigetragen hat und wie bei Annahme einer Innengesellschaft deren Auflösung zu vollziehen ist.

 

Orientierungssatz

1. Der Umstand allein, daß ein Partner dem anderen bei dessen Vermögensbildung durch Arbeit und sonstige Zuwendungen hilft, reicht für die Annahme einer Innengesellschaft nicht aus, weil es in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft aufgrund der persönlichen Beziehungen, die auch das wirtschaftliche Handeln der Partner zu bestimmen pflegen, nicht ungewöhnlich ist, daß sie sich selbst bei der Schaffung von Werten gegenseitig unterstützen, ohne dafür eigene Vorteile zu erwarten. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob die Partner in bezug auf einen bestimmten Vermögensgegenstand die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb einen Wert zu schaffen, der nicht nur gemeinsam von ihnen benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte.

2. Bei der Auflösung einer Innengesellschaft braucht der Vermögensinhaber den anderen Beteiligten in der Regel nur in Geld abzufinden (Festhaltung BGH, 1960-07-14, II ZR 188/58, WM IV 1960, 1121 und BGH, 1973-06-18, II ZR 99/70, WM 4 1973, 1242).

 

Normenkette

BGB §§ 705, 738

 

Fundstellen

NJW 1983, 2375

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