Gesetzestext

 

Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.

 

Rn 1

Die Vorschrift erklärt sich dadurch, dass rechtsgeschäftlicher Erwerb im Falle der Gütergemeinschaft dem Gesamtgut zuzuordnen ist, allerdings bei einer erforderlichen Zustimmung des anderen Ehegatten das Gesamtgut nicht verpflichtet wird. Insoweit ordnet die Vorschrift an, dass der Erwerb nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut wieder herauszugeben ist. Allerdings hat der Dritte kein Zurückbehaltungsrecht, wenn im Wege der Revokation die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts von einem Ehegatten ihm gegenüber geltend gemacht wird. Konsequenterweise sollte dann allerdings auch die Möglichkeit der Aufrechnung mit dem Bereicherungsanspruch abgelehnt werden (streitig, aA Grüneberg/Siede § 1434 Rz 1 aE).

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