Gesetzestext

 

1In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes nehmen die Eltern insb auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. 2Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist eine Ausprägung des Grundsatzes der partnerschaftlichen Erziehung (vgl § 1626 Rn 11).

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