Rn 11

II schreibt iSe partnerschaftlichen Erziehung den Eltern vor, bei der Pflege und Erziehung des Kindes dessen fortschreitende Fähigkeit und sein wachsendes Bedürfnis zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen, Fragen der elterlichen Sorge, je nach Entwicklungsstand, mit dem Kind zu besprechen und Einvernehmen anzustreben (Karlsr FamRZ 89, 1322). Je mehr aber das Kind in seiner körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung zu einer eigenständigen Persönlichkeit reift, hat das Elterngrundrecht auf Erziehung (verbunden mit Anleitung, Überwachung, Lenkung und Formung) zurückzutreten, ohne dass damit eine Grundrechtsverletzung zulasten der erziehenden Eltern einherginge (Karlsr FamRZ 89, 1322). Ergänzt wird die Vorschrift durch die Verbotsnorm des § 1631 II.

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