Gesetzestext

 

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

A. Abs 1: Personensorge.

 

Rn 1

I benennt wichtige Teilbereiche der Personensorge; vollständig ist die Aufzählung nicht. Hinsichtlich der einzelnen Bestandteile der Personensorge und ihrer Bedeutung s § 1626 Rn 9.

B. Abs 2: Gewaltfreie Erziehung.

 

Rn 2

Der Absatz wurde durch das G zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung vom 2.11.00 und G zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl I 882) neu gefasst und an § 1788 angepasst. Es handelt sich nunmehr um eine Gebotsnorm, die die Rechte des Kindes auf Pflege und Erziehung konkretisiert. Auch weiterhin kommt der Norm va Appellcharakter zu mit dem Ziel einer Bewusstseinsänderung der Bevölkerung (Heger/Schomburg KindPrax 00, 172). Sie beinhaltet nicht nur ein Verbot von Gewalt, sondern gibt dem Kind ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Darin soll zum Ausdruck kommen, dass das Kind als Person mit eigener Würde und als Träger von Rechten und Pflichten die Achtung seiner Persönlichkeit auch von den Eltern verlangen kann (Staud/Salgo § 1631 Rz 83). Ergänzt wird die Vorschrift durch § 1626 II, der die Erziehungsgrundsätze positiv beschreibt. Die lege artis aus zwingenden religiösen Gründen durchgeführte Beschneidung ist nach richtiger Ansicht vom Erziehungsrecht der Eltern gedeckt, da sie vorrangig berufen sind, für ihr Kind dessen Religionsfreiheit in Anspruch zu nehmen; anders verhält es sich mit anderen religiös oder kultisch motivierten schweren und gefährlichen körperlichen Eingriffen, wie etwa der Beschneidung von Mädchen (Spickhoff FamRZ 12, 1423; ähnlich OVG Lüneburg NJW 03, 3290; Frankf FamRZ 08, 785; aA LG Köln FamRZ 12, 1421).

 

Rn 3

II konkretisiert das Gewaltverbot, wobei die ›entwürdigenden Maßnahmen‹ Oberbegriff und Auffangtatbestand bilden (Staud/Salgo § 1631 Rz 89). Verboten sind demnach körperliche Bestrafungen, va Schläge, aber auch Ohrfeigen, Schütteln, Ohrenziehen, kräftiges Zupacken oder auch nur ein ›Klaps‹. Denn als Sanktion eingesetzt, stellt auch eine nur geringfügige körperliche Einwirkung, wenn schon keine körperliche Bestrafung ieS, so jedenfalls eine entwürdigende Maßnahme dar (vgl Staud/Salgo § 1631 Rz 86). Seelische Verletzungen werden va durch beleidigende, missachtende oder gefühlskalte Äußerungen oder Verhaltensweisen herbeigeführt.

 

Rn 4

II steht einer körperlichen Einwirkung auf das Kind zu dessen Schutz (Wegreißen) oder zur Durchsetzung berechtigter Verbote (Entwinden gefährlicher Gegenstände) mangels Strafcharakter nicht entgegen (Grüneberg/Götz § 1631 Rz 7; Staud/Salgo § 1631 Rz 85).

 

Rn 5

Eine Sanktion wegen eines Verstoßes gegen II, sieht die Vorschrift nicht vor. Doch können im Übertretungsfall sowohl eine strafrechtliche Verfolgung, insb wegen Körperverletzungsdelikten, oder Maßnahmen nach § 1666 in Betracht kommen.

C. Abs 3: Familiengerichtliche Unterstützung.

 

Rn 6

Auf jederzeit widerruflichen Antrag beider personensorgeberechtigter Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils muss das FamG – funktionell der Rechtspfleger (§ 3 Nr 2a RPflG) – diese unterstützen. Allerdings nur in geeigneten Fällen, weshalb das FamG ein Tätigwerden auch ablehnen kann; entscheidend hierfür ist das Kindeswohl. Das Gericht kann hinter dem Antrag zurückbleiben, darf aber nicht über ihn hinausgehen. Der Antrag ist auch jederzeit widerruflich. Denn das FamG wird nicht in Wahrnehmung seines staatlichen Wächteramtes, sondern als ›Organ staatlicher Familienhilfe‹ tätig (Staud/Salgo § 1631 Rz 94). Unberührt bleibt freilich das Recht und die Pflicht des FamG, Maßnahmen gem § 1666 – durch den Richter – zu ergreifen, falls iRd Unterstützungstätigkeit Umstände bekannt werden, die dies erfordern.

 

Rn 7

Bei den konkreten Unterstützungsmaßnahmen wird das FamG vielfach auf die Hilfe des Jugendamts zurückgreifen. Doch kann es im Einzelfall sinnvoll sein, dass der Rechtspfleger selbst mit dem Kind spricht oder versucht in einem gemeinsamen Gespräch zwischen Eltern und Kindern zu vermitteln.

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