Rn 9

Die Personensorge umfasst insb folgende Bereiche: Aufenthaltsbestimmung (vgl § 1631 I), Aufsicht (vgl §§ 832 I, 1631 I), Ausbildung (insb Schulwahl, schulische Angelegenheiten, aber auch das Erlernen außerschulischer Fertigkeiten, vgl § 1631a), Berufsangelegenheiten (insb Berufswahl, vgl § 1631a), Erziehung im engeren Sinne (einschl religiöser Erziehung, vgl § 1631 I; zur Beschneidung vgl § 1631 Rz 2), Gesundheitsfürsorge (Impfungen, geschlossene Unterbringung gem § 1631b, Zuführung zur Drogentherapie, Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen, Brandbg FamRZ 00, 2361), Namensgebung und – änderung (Bremen FamRZ 15, 59; Nürnbg FamRZ 18, 1908; Hamm FamRZ 21, 498), Pflege (vgl § 1631 I), Umgangsbestimmung mit Eltern oder Dritten, Vaterschaftsanfechtung. Dabei berechtigt und verpflichtet die Personensorge die Eltern (oder die sonstigen Sorgeberechtigten) in Wahrnehmung der tatsächlichen Sorge zu Handlungen in eigenem Namen für das Kind, aber auch zur Vertretung des Kindes in diesen Angelegenheiten.

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