Gesetzestext

 

(1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt.

(2) Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und 1880 gelten entsprechend. Das Familiengericht kann ihm abweichend von Absatz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen. § 1876 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Vormundschaft wird ausnahmsweise berufsmäßig geführt. Die Berufsmäßigkeit sowie Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz.

Normzweck.

 

Rn 1

§ 1808 I betont den Grundsatz der unentgeltlichen Führung der Vormundschaft. II verweist für den ehrenamtlichen Vormund für die ihm zustehenden Ansprüche auf Aufwendungsersatz und ausnahmsweise auch Vergütung auf die entsprechenden Regelungen im Betreuungsrecht (§§ 1877–1880). § 1881 wird von dem Verweis ausdrücklich nicht erfasst, da ein Rückgriff der Staatskasse, wenn sie die Ansprüche des Vormunds befriedigt, nicht mehr stattfinden soll (BTDrs 19/24445, 224 f). Für Ansprüche des berufsmäßigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins verweist § 1808 III auf das VBVG.

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