Gesetzestext

 

Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Aufwandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse verlangen.

Normzweck.

 

Rn 1

§ 1879 entspricht §§ 1835 IV, 1835a III aF. Der Anspruch auf Vorschuss, Aufwendungsersatz bzw die Aufwandspauschale ist in erster Linie gegen den Betreuten geltend zu machen und der Betreuer kann, soweit er die Vermögenssorge hat, den geschuldeten Betrag selbst aus dem Vermögen des Betreuten entnehmen (Jürgens/Jürgens § 1835 aF Rz 16). Bei Mittellosigkeit des Betreuten (§ 1880) ist der Anspruch gegen die Staatskasse zu richten. Für die Frage der Mittellosigkeit gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (vgl Kommentierung zu § 1880). Nichtstreitige Leistungen (zB Aufwandspauschalen nach § 1878) werden ohne gerichtliche Festsetzung im Verwaltungswege durch die Landesjustizkassen ausgezahlt. Darüber hinaus können die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung auf Antrag des Betreuers oder auf Veranlassung des Gerichts durch gerichtliche Festsetzung geltend gemacht werden. Der Antrag darf dabei nicht nur eine Gesamtsumme angeben, sondern muss nachvollziehbare Angaben über Zeitaufwand sowie Art und Umfang der Aufwendungen enthalten (Frankf FamRZ 02, 193 f). Zu den Antragsfristen vgl § 1878 Rn 5.

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