Gesetzestext

 

(1) Macht der Betreuer zur Führung der Betreuung Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670 vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen. Für den Ersatz von Fahrtkosten des Betreuers gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend.

(2) Zu den Aufwendungen gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die

1. dem Betreuten durch den Betreuer zugefügt werden können oder
2. dem Betreuer dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Betreuung verursachten Schadens verpflichtet ist.

Kosten für die Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs gehören nicht zu diesen Aufwendungen.

(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören.

(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird. Die Geltendmachung beim Betreuungsgericht gilt als Geltendmachung gegen den Betreuten. Die Geltendmachung gegen den Betreuten gilt auch als Geltendmachung gegen die Staatskasse.

(5) Das Betreuungsgericht kann eine von Absatz 4 Satz 1 abweichende kürzere oder längere Frist für das Erlöschen des Anspruchs bestimmen sowie diese gesetzte Frist auf Antrag verlängern. Mit der Fristbestimmung ist über das Erlöschen des Ersatzanspruchs bei Versäumung der Frist zu belehren. Der Anspruch ist innerhalb der Frist zu beziffern.

A. Überblick.

 

Rn 1

Die Norm entspricht § 1835 aF und ist unmittelbar nur für den ehrenamtlichen Betreuer anwendbar. Für den ehrenamtlichen Vormund gilt die Norm über Verweisung in § 1808 II, für den beruflichen Betreuer, soweit das VBVG auf sie verweist (etwa §§ 11, 12 I, 14 I VBVG). Die Aufwendungsersatzansprüche von Vereinsbetreuer, Betreuungsverein, Behördenbetreuer und Betreuungsbehörde werden im VBVG geregelt.

B. Ersatzfähige Aufwendungen.

 

Rn 2

Voraussetzung für einen Anspruch nach § 1877 ist zunächst, dass der Betreuer zum Zwecke der Führung der Betreuung Aufwendungen getätigt hat (I). In Betracht kommen hier in erster Linie bare Auslagen und die Eingehung von Verbindlichkeiten, wie etwa für Telefon (soweit notwendig auch Handygebühren), Porto, Rechtsberatungskosten, Abschriften, Fotokopien nach Erforderlichkeit (Bienwald FamRZ 01, 114; Schlesw BtPrax 02, 221 mwN) und alle sonstigen vom Betreuer für den Betreuten in Anspruch genommenen Tätigkeiten und gezahlten Entgelte (etwa Rechtsverfolgungskosten, nicht jedoch für einen Rechtsstreit gegen den Betreuten; vgl Jürgens/Klüsener § 1834 aF Rz 12), soweit diese nicht bereits iRv Stundenpauschalen mitberücksichtigt sind (Jurgeleit/Maier § 1835 aF Rz 17). Fahrtkosten (I 2) für Besuche beim Betreuten und die Erledigung von betreuungsbezogenen Aufgaben können nach Maßgabe der Regelung für Sachverständige (§ 5 JVEG) in Höhe einer Kilometerpauschale von 0,42 EUR zzgl Parkgebühren erstattet werden. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten (Jurgeleit/Maier § 1835 aF Rz 22). Soweit der Betreuer Hilfstätigkeiten zulässigerweise an Dritte delegiert (vgl Bienwald BtPrax 03, 158) können die Kosten, soweit sie notwendig und angemessen sind, als Aufwendungen ersetzt verlangt werden (Bremen BtPrax 00, 88; Celle FamRZ 02, 1221), wobei jedoch zunächst immer zu prüfen sein wird, ob die Einschaltung einer Hilfskraft im konkreten Fall notwendig gewesen ist (vgl Jurgeleit/Maier § 1835 aF Rz 41). Werden originär eigene Aufgaben an Dritte delegiert, zB bei Übertragung der eigenen Aufgaben durch eine Betreuerin an ihren Ehemann, kommt Aufwendungsersatz nicht in Betracht (Frankf FGPrax 04, 29).

 

Rn 3

Erbringt der Betreuer (oder auch ein Ergänzungspfleger; NJW-RR 04, 1664) im Rahmen seines übertragenen Wirkungskreises Dienste, die zu seinem Beruf oder Gewerbe gehören (III), etwa indem ein zum ehrenamtlichen Betreuer bestellter Rechtsanwalt einen Prozess für den Betreuten führt (BayObLG FGPrax 02, 68: Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen; 02, 381 Führung eines Asylverfahrens, Schlesw FamRZ 08, 187 Führung einer Strafverteidigung), so kann er für solche Dienste wahlweise Aufwendungsersatz verlangen oder eine Vergütung nach § 1878 berechnen (vgl Jurgeleit/Maier § 1835 aF Rz 47–52; BGH FamRZ 07, 381: Anwaltsbetreuer als Prozessbevollmächtigter). Bei mittellosen Betreuten ist jedoch vorrangig Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen (Frankf FamRZ 10, 64). Entsprechendes gilt für andere Berufe (zB den Arzt, der die dem Betreuten erbrachte Behandlung nach der GOÄ abrechnen kann, Steuerberater usw). Ist der Betreuer aber gerade wegen besonderer Fähigkeiten bestellt worden (zB Beherrschung der Gebärdensprache bei gehörlosem Betreuten; Köln FamRZ 08, 921) oder handelt es sich um Dienste, die von jedermann erbracht werden können, so sind diese auch bei besonderer Eignung des Vormunds idR mit der Vergütung nach § 1876 bzw mit dem allgemeinen Aufwendungsersatz nach I u II bereits a...

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