Gesetzestext

 

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

 

Rn 1

§ 669 soll sicherstellen, dass der Beauftragte die Aufwendungen zur Ausführung des Auftrags nicht vorfinanzieren muss. Der auf Geld gerichtete Anspruch auf Vorschuss ist nach hM wegen des idR fehlenden eigenen Interesses des Beauftragten an der Ausführung des Auftrags nicht einklagbar (BGHZ 77, 60; 94, 330). Solange der Vorschuss auf Verlangen nicht geleistet wird, kann der Beauftragte die Ausführung des Auftrags verweigern. Steht dem Beauftragten ausnahmsweise ein Anspruch auf Ausführung des Auftrags zu, kann er den Vorschuss einklagen (etwa BGHZ 47, 272; 56, 136). § 669 ist dispositiv. Die Vorschrift ist auf zahlreiche Fälle entspr anwendbar (dazu § 662 Rn 16; in der Insolvenz: BGH WM 10, 2081). Eine Sondervorschrift für Rechtsanwälte enthält § 9 RVG.

 

Rn 2

Neben einem wirksamen Auftragsverhältnis bedarf es zur Begründung des Anspruchs eines Verlangens des Beauftragten (verhaltender Anspruch). Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach den erforderlichen Aufwendungen des Beauftragten. Die notwendige Prognose ist anhand objektiver Gesichtspunkte vorzunehmen. Teilvorschüsse sind möglich. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Beauftragte auf einen Vorschuss verzichtet bzw sich verpflichtet hat, eigene Mittel einzusetzen oder bei der Ausführung keine Aufwendungen entstehen. Sonderregelungen sind zu beachten (§§ 775, 778).

 

Rn 3

Der Beauftragte muss über die Verwendung des Vorschusses Rechenschaft ablegen (§ 666). Er darf den Vorschuss nur vertragsgemäß verwenden (Beweislast beim Beauftragten), anderenfalls drohen Schadensersatzansprüche (§§ 280 ff). Der Auftraggeber hat einen Rückzahlungsanspruch (§ 667), falls die tatsächlich erforderlichen Aufwendungen (§ 670) geringer ausgefallen sind als der Vorschuss.

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