Rn 16

In zahlreichen Normen wird auf das Auftragsrecht oder einzelne Vorschriften daraus verwiesen (§§ 675; 681, 994), ferner: Vorstand eines Vereins (§ 27 III), Geschäftsführer einer GbR (§§ 712 II, 713 – beachte nF zum 1.1.24 § 716), Vormund, Betreuer oder Pfleger (§§ 1877, 1808, 1813) sowie Testamentsvollstrecker (§ 2218 I). Verweisungen finden sich auch in Gesetzen außerhalb des BGB: etwa Kommission (§§ 385 II, 396 II HGB). Das Auftragsrecht eignet sich auch zum Ausgleich von Sonderbeziehungen, falls fremde Vermögensinteressen wahrgenommen werden: staatliche Verwalter (BGHZ 137, 183); Freistellung von Verbindlichkeiten nach gescheiteter Ehe (BGH FamRZ 89, 835; Bremen NJW 05, 3502); Abrechnung von Vorschüssen beim Maklervertrag (Karlsr NJW-RR 03, 1426); Rechnungslegung des vorläufigen Insolvenzverwalters ggü dem Schuldner (Oldenb ZIP 13, 786).

 

Rn 17

Die Normen über den Auftrag können auf ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis entspr Anwendung finden (Sächsisches OVG VBL 06, 188: Haftung von ehrenamtlichen Verbandsvorsitzenden, soweit die Interessenlage vergleichbar ist [Kriebel DÖV 62, 766; Schack JZ 66, 640]). Die Zulässigkeits- und Wirksamkeitsvoraussetzungen öffentlich-rechtlicher Verträge sind dem VwVfG zu entnehmen (§§ 54 ff). Andere Beziehungen zwischen Bürger und Behörde sowie Behörden untereinander sind dagegen regelmäßig keine Auftragsverhältnisse (BVerwGE 12, 253).

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