Gesetzestext

 

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

 

Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht. (zum 1.1.24)

(1) Macht ein Gesellschafter zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung Verluste, ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat die Gesellschaft dem Gesellschafter auf dessen Verlangen Vorschuss zu leisten.

(3) Der Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesellschaft dasjenige, was er selbst aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(4) Verwendet der Gesellschafter Geld für sich, das er der Gesellschaft nach Absatz 3 herauszugeben hat, ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verzinsung des Anspruchs des Gesellschafters auf ersatzfähige Aufwendungen oder Verluste.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

§ 716 gewährt dem einzelnen Gesellschafter ein individuelles mitgliedschaftliches Kontrollrecht, das sich gegen die Gesamthand richtet, aber auch unmittelbar gegen den Geschäftsführer durchgesetzt werden kann (Saarbr NZG 02, 669). Es besteht auch noch in der Liquidation (BGH BB 70, 187) unabhängig von der Rechnungslegung nach § 721 I, nicht aber zugunsten des ausgeschiedenen Gesellschafters, den der BGH auf §§ 810, 242 verweist (BGH WM 94, 1925, 1928 [BGH 20.06.1994 - II ZR 103/93]). Demgegenüber begründet § 713 iVm § 666 ein Auskunftsrecht der GbR gegen den Geschäftsführer. Das Kontrollrecht ist in der Grenze des § 716 II dispositiv, wobei die Voraussetzungen von II nicht zu hoch gesteckt werden dürfen. Es genügt der glaubhaft vorgetragene und nicht ausgeräumte Verdacht pflichtwidriger Schädigung durch den Geschäftsführer (BGH WM 84, 807, 808).

 

Rn 2

Das Kontrollrecht setzt kein besonderes Interesse voraus, darf aber nicht rechtsmissbräuchlich (zB zur Unzeit oder für Wettbewerbshandeln) ausgeübt werden. Als Mitverwaltungsrecht ist das Kontrollrecht höchstpersönlich und nicht übertragbar (BGHZ 25, 115, 122 f), wohl aber durch gesetzlichen Vertreter ausübbar (BGH NJW 65, 1961). Die Beiziehung freiberuflicher Sachverständiger als Hilfsperson ist dagegen zulässig (BGH NJW 57, 1555; BB 84, 1274 f). Das Kontrollrecht kann sich auf Einsicht durch den Sachverständigen beschränken, wenn der Gesellschafter potenzieller Wettbewerber der GbR ist (BGH NJW 95, 194, 195 [BGH 10.10.1994 - II ZR 18/94]; WM 82, 1403 f).

B. Gegenstand des Kontrollrechts.

 

Rn 3

Das Kontrollrecht richtet sich auf eigenständige Informationsbeschaffung, auf Auskunft dagegen nur, wenn die erforderlichen Angaben aus den Büchern, Papieren und anderen Aufzeichnungen (EDV) nicht ersichtlich sind (BGH BB 84, 1271, 1272; Saarbr NZG 02, 669, 670). Die Reichweite des Einsichtsrechts entspricht § 118 HGB. Es umfasst das Recht zur Einsicht in Papiere zu Beteiligungsgesellschaften der GbR (BGH BB 84, 1271, 1272) und – vorbehaltlich eines Geheimhaltungsinteresses der GbR – zur Anfertigung von Kopien auf eigene Kosten (Köln ZIP 85, 800, 802) sowie das Recht auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter (BGH ZIP 10, 27, 28; DStR 11, 418; ebenso bei Innengesellschaft zwischen Treugebern eines Treuhandkommanditisten, BGH WM 20, 458).

C. MoPeG.

 

Rn 4

§ 716 geht zum 1.1.24 in § 717 I nF auf.

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