Rn 21

§ 2050 enthält eine Vermutungsregelung. Infolgedessen kann der Erblasser sie abbedingen, indem er eine Ausgleichung ausschließt, sie nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht oder er einen niedrigeren als den tatsächlichen Wert als Ausgleichungsbetrag festsetzt, was auch für die Anordnungen des II gilt.

 

Rn 22

Die Anordnung der Ausgleichung kann in allen Fällen nur vor oder bei der Zuwendung erfolgen, nicht aber durch ein späteres Rechtsgeschäft unter Lebenden; eine für die Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnung kann durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht getroffen werden (Rn 1; BGH MDR 10, 86 [BGH 28.10.2009 - IV ZR 82/08]). Ein nachträglicher Ausschluss ist dagegen durch eine letztwillige Verfügung oder durch einen Erbvertrag (RGZ 90, 419) in Form einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis zugunsten des Zuwendungsempfängers möglich. Er kann auch eine gesetzlich nicht vorgesehene Ausgleichung anordnen (BGH NJW-RR 92, 771 [BGH 04.03.1992 - IV ZR 309/90]) oder eine über die bestehenden gesetzlichen Regeln hinausgehende Anrechnung von Vorempfängen erreichen, sofern dies durch eine letztwillige Verfügung bestimmt wird (BGH ZEV 10, 190). So kann der Erblasser eine Ausgleichungsanordnung durch Verfügung von Todes wegen als Vermächtnis zugunsten der anderen Erben treffen (LG Bonn FamRZ 11, 1900).

 

Rn 23

Eine Einschränkung seiner Anordnungsfreiheit enthält § 2316 III, soweit das Pflichtteilsrecht betroffen ist. Bei einer Bindung des Erblassers durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag ist der Ausschluss zwar nach dem Grundgedanken des § 2286 möglich; an die Stelle der ausgeschlossenen Ausgleichung kann aber der Anspruch nach § 2287 treten.

 

Rn 24

Da die Auseinandersetzungsregeln der §§ 2050 ff auch für die Miterben abdingbar sind, können sie eine Ausgleichungspflicht durch Vertrag begründen, ausschließen oder abändern. Eine derartige Vereinbarung zwischen den künftigen gesetzlichen Erben über die interne Ausgleichung verschiebt die Erbquote und bedarf der notariellen Beurkundung; vor vollständiger Auseinandersetzung ergibt sich aus ihr aber kein Zahlungsanspruch (LG Bonn FamRZ 11, 1900),

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