Gesetzestext

 

(1) 1Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. 2Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) 1Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

2Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Das Endvermögen ist in § 1375 als Nettovermögen definiert; dasjenige, was dem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten an dem jeweiligen Stichtag gehört. Wegen der Anerkennung negativen Anfangsvermögens sind auch beim Endvermögen Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen, weshalb die bloße Reduzierung vorhandener Schulden einen Zugewinn darstellt.

 

Rn 2

Das Endvermögen ist nur ein in Geld ausgedrückter Rechnungsfaktor für die Ermittlung des Zugewinns; einzelne Vermögensgegenstände sind nur Rechnungsposten auf dem Weg zur Errechnung des Endvermögens (BGH FamRZ 96, 853).

 

Rn 3

Die Norm ist in den Grenzen des § 138 durch formgebundenen Ehevertrag abdingbar. So ist es zulässig, bestimmte Vermögensgegenstände dem Zugewinn zu entziehen, das Endvermögen auf einen Höchstbetrag zu begrenzen oder bestimmte Rechengrößen sowie einen von § 1384 abw Stichtag zu vereinbaren. Streitig ist, ob die Regelung des II abdingbar ist (bejahend: Staud/Thiele Rz 43; MüKo/Koch Rz 61; aA: Erman/Budzikiewicz Rz 14). Wenigstens aber dürften entsprechende Vereinbarungen regelmäßig sittenwidrig sein.

B. Begriff des Endvermögens.

I. Aktivvermögen.

 

Rn 4

Zum Endvermögen rechnen alle am Stichtag (§ 1384) vorhandenen rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, alle Sachen, soweit sie nicht zu den Haushaltssachen zählen (vgl § 1372 Rn 4) und alle bewertbaren Rechte, soweit sie nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen (§ 2 VersAusglG). Dazu rechnet auch Vermögen, das keinen Bezug zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, wie Lottogewinne (BGH FamRZ 14, 24; 77, 124) oder ein Anspruch auf Schmerzensgeld (BGH FamRZ 81, 755; vgl aber § 1381 Rn 16). Dasselbe gilt für Vermögensgegenstände aus dem privilegierten Anfangsvermögen der Ehegatten sowie am Stichtag vorhandenes Kontoguthaben, das dazu bestimmt gewesen ist, einen nur wenige Tage später fällig werdenden Unterhaltsanspruch zu befriedigen (BGH FamRZ 03, 1544).

II. Abzug von Verbindlichkeiten.

 

Rn 5

Von dem am Stichtag vorhandenen Aktivvermögen sind an diesem Tage vorhandene Verbindlichkeiten abzuziehen. Unerheblich ist, ob die Verbindlichkeit bereits fällig ist. Abzustellen ist allein auf das Entstehen (BGH NJW 91, 1547 [BGH 24.10.1990 - XII ZR 101/89]). Nicht zu berücksichtigen sind sittliche Verpflichtungen (Grüneberg/Brudermüller Rz 14; aA: Frankf FamRZ 90, 998 für ein nicht einklagbares Aussteuerversprechen). Ist die Verbindlichkeit verjährt, bleibt sie unberücksichtigt, wenn die Verjährungseinrede am Stichtag erhoben war. Auch Verbindlichkeiten, die mit Haushaltsgegenständen zusammenhängen sind abzuziehen, weil eine dem früheren § 10 HausratsVO entsprechende Regelung nicht übernommen worden ist. Besteht die Verbindlichkeit am Stichtag (noch) nicht – zB im Fall künftiger Zinsen oder einer Vorfälligkeitsentschädigung –, bleibt sie unberücksichtigt (BGH FamRZ 22, 425).

 

Rn 6

Ansprüche der Ehegatten untereinander sind für den Gläubiger aktives Endvermögen und für den anderen Passiva (Kobl FamRZ 18, 23; BGH NJW 88, 1208 für Schadensersatzansprüche; BGH FamRZ 11, 25 für Unterhaltsansprüche; BGH FamRZ 07, 877 für Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen; BGH FamRZ 11, 25 für Gesamtschuldnerausgleichsansprüche). Für den Umfang gesamtschuldnerischer Ausgleichsansprüche unter Eheleuten nach dem Scheitern der Ehe ist maßgeblich, ob besondere Umstände eine Abweichung von dem Verteilungsmaßstab des § 426 Abs 2 S 1 rechtfertigen. Hinsichtlich ehezeitlich aufgenommener Darlehen ist dabei entscheidend, in welchem Umfang diese dem einzelnen Gesamtschuldner zugutekommen. Hat die Darlehensaufnahme der Umschuldung älterer Darlehen gedient, die auf den Namen und im Interesse nur eines der Ehegatten aufgenommen wurden, ist dieser regelmäßig alleine zur Rückführung verpflichtet (BGH FamRZ 88, 596), es sei denn, die Aufnahme der älteren Darlehen diente der Lebenshaltung der Familie (Frankf NJ...

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