Rn 14

Die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse spielen iRd Billigkeitsprüfung grds keine Rolle (BGH NJW 73, 749). Bringt die sofortige Erfüllung der Ausgleichsforderung den Schuldner in wirtschaftliche Schwierigkeiten, kann eine Korrektur über § 1382 erfolgen. Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte durch die Erfüllung der Ausgleichsforderung unterhaltsberechtigt oder seine unterhaltsrechtliche Versorgungslage gefährdet würde, diejenige des ausgleichsberechtigten Ehegatten aber ungefährdet bliebe (BGH NJW 73, 749; Ddorf FamRZ 83, 921). Das gilt zB, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte keine Berufsausbildung hat und sein Zugewinn allein aus der Wertsteigerung einer im Wege vorweg genommener Erbfolge erworbenen Haushälfte besteht (Schlesw NJW-RR 98, 1225 [OLG Schleswig 30.05.1997 - 10 UF 56/96]; Frankf FamRZ 83, 921 [OLG Frankfurt am Main 24.06.1983 - 1 UF 270/81]) oder wenn der Ehemann pflegebedürftig und auf Dauer erwerbsunfähig ist, keine Versorgungsanwartschaften besitzt und auf sein Vermögen angewiesen ist, während die Ehefrau, die ihn in dieser Situation verlassen hat, außerstande ist, ihm Unterhalt zu leisten (BGH FamRZ 73, 254 [BGH 20.12.1972 - IV ZR 161/71]).

 

Rn 15

Hat der Ausgleichspflichtige in der Vergangenheit in erheblichem Umfang Unterhalt überzahlt, liegen die Voraussetzungen des § 1381 dann nicht vor, wenn der Unterhalt rechtskräftig zugesprochen ist, die Rechtskraft der Unterhaltsentscheidung der Rückforderung entgegensteht und die Voraussetzungen einer Durchbrechung der Rechtskraft nach § 826 nicht vorliegen (BGH FamRZ 18, 1415). Ebenso wenig kann grobe Unbilligkeit begründet sein, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte das gemeinschaftliche Haus iRd Teilungsversteigerung besonders günstig erworben hat (aA Köln FamRZ 09, 1070; Schlesw FamRZ 98, 281), schon deshalb, weil die die grobe Unbilligkeit begründenden Umstände in die Trennungszeit fallen (s.o. Rn 9) und weil die Norm nicht dazu dienen kann, sich aus dem Stichtagsprinzip ergebende Unbilligkeiten zu korrigieren (Koch FamRZ 10, 1205, 1208). Bei Unterschlagungshandlungen ist die Prüfung aufrechenbarer deliktsrechtlicher Ansprüche vorrangig (Zweibr FamRZ 19, 520).

 

Rn 16

Eine erhebliche Ausweitung der sonst eher restriktiven Anwendung der Norm ist in der Annahme eines Leistungsverweigerungsrechts wegen grober Unbilligkeit darin zu sehen, dass der Zugewinn im Wesentlichen aus einer Abfindung für materielle oder immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall besteht (so: Stuttg FamRZ 02, 99). Eine Möglichkeit der Korrektur unbilliger Ergebnisse wird auch im Fall unverschuldeten Vermögensverlustes nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angenommen (BGH FamRZ 12, 1479).

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