Gesetzestext

 

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.

A. Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Während § 130 II die Zugangsfähigkeit einer Willenserklärung trotz Todes oder Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden sichert, gewährleistet die Auslegungsregel des § 153 die Annahmefähigkeit des Angebots in diesen Fällen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Umstand vor oder nach dem Zugang der Erklärung eingetreten ist (Staud/Bork Rz 2). Entscheidend ist, dass der Antrag noch nicht wirksam angenommen wurde (Hamm NJW-RR 87, 343 [OLG Karlsruhe 15.10.1986 - 13 U 191/85]). Entspr kann der Antrag einer Schenkung auf den Todesfall beispielsweise in Form der Anlegung eines Sparbuchs noch nach dem Tod des Antragenden gem § 153 angenommen werden. § 2301 gilt nicht, da dieser durch § 331 verdrängt wird, § 518 steht nicht entgegen, da die Schenkung mit der Annahme vollzogen wurde (BGH NJW 75, 383 [BGH 30.10.1974 - IV ZR 172/73]; 67, 101 [BGH 09.11.1966 - VIII ZR 73/64]; aA Medicus/Petersen BürgR Rz 392 ff).

 

Rn 2

Einer analogen Anwendung der Vorschrift für die Fälle des Eintritts der beschränkten Geschäftsfähigkeit beim Antragenden bedarf es nicht (Jauernig/Mansel Rz 2; Staud/Bork Rz 14; aA MüKo/Busche Rz 2). Die Rücknahme der Genehmigung nach §§ 112 II, 113 II wirkt ohnehin nur ex nunc (MüKo/Spickhoff § 112 Rz 27), so dass die Annahmefähigkeit des bereits abgegebenen Angebots unberührt bleibt.

 

Rn 3

Wird über das Vermögen des Antragenden das Insolvenzverfahren eröffnet, so bleibt die Befugnis des Insolvenzschuldners, sich persönlich rechtsgeschäftlich zu verpflichten, unberührt. § 153 gilt insoweit auch nicht entspr (BGHZ 149, 1, 4 = NJW 02, 214). Verfügungsgeschäfte über massezugehörige Vermögensgegenstände sind dagegen nach Verfahrenseröffnung ohnehin nach § 81 InsO unwirksam. Entspr Anträge können daher nach Eröffnung nicht mehr wirksam angenommen werden.

II. Annahme.

 

Rn 4

Sofern nicht §§ 151, 152 eingreifen, hat die Annahme ggü dem Erben bzw dem Vertreter des Antragenden (§ 131 I) zu erfolgen. Daher verlängert sich in den Fällen des § 147 II die Frist um die Zeit, die für die Ermittlung des Erben oder des Vertreters erforderlich ist. Hat der Annehmende bei Abgabe noch keine Kenntnis vom Tod des Antragenden, so ist seiner Erklärung durch Auslegung zu entnehmen, ob er auch mit dem Rechtsnachfolger abschließen will.

III. Abweichende Bestimmung.

 

Rn 5

Der Antragende kann die Bindung an den Antrag über seinen Tod oder seine Geschäftsunfähigkeit hinaus ausschließen. Entscheidend ist insoweit der obj Empfängerhorizont (MüKo/Busche Rz 4; Staud/Bork Rz 5; Grüneberg/Ellenberger Rz 2). Ein Schadensersatzanspruch des Annehmenden analog § 122, der verkannt hat, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist, ist daher nur zu bejahen, wenn dies darauf beruht, dass der Annehmende nicht vom Tod des Antragenden wusste, weil ihm dieser nicht mitgeteilt wurde. Glaubte der Annehmende dagegen fälschlicherweise, sein Vertrag sei wegen § 153 wirksam geschlossen, so wird dieser Glaube nicht geschützt (Soergel/Wolf Rz 13; Staud/Bork Rz 8; MüKo/Busche Rz 4). Ein konkludenter Ausschluss der Bindung wird bei Bestellungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse anzunehmen sein (Erman/Armbrüster Rz 2). Beweispflichtig für den Ausschluss ist der Rechtsnachfolger.

 

Rn 6

Ein Erlöschen des Angebots durch den Tod kann sich auch aus der Natur des angetragenen Vertrags ergeben. So insb bei Lebensversicherungen (RG SeuffA 81, 20) oder bei einem Pflichtteilsverzichtsvertrag, da nach dem Tod des Erblassers auf den konkreten Pflichtteilsanspruch verzichtet werden muss (BGHZ 134, 60, 65 = NJW 97, 521).

B. Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragsempfängers.

 

Rn 7

§ 153 kann auf den Fall des Hindernisses in der Person des Antragsempfängers nach Zugang des Antrags nicht entspr angewendet werden. Vielmehr muss zunächst festgestellt werden, ob das Angebot auch an den Rechtsnachfolger gerichtet sein soll. Ist dies zu bejahen (beachte §§ 613, 673, 675, 727, 1061), ist die Annahmeposition vererblich. Im Falle der Geschäftsunfähigkeit muss entspr geprüft werden, ob der Antrag auch an einen Geschäftsunfähigen gerichtet sein soll (für den Zugang gilt § 131 I), kann dies bejaht werden, so kann der Vertreter für den Geschäftsunfähigen annehmen.

 

Rn 8

Wird über das Vermögen des Antragsempfängers das Insolvenzverfahren eröffnet, so muss entspr durch Auslegung ermittelt werden, ob das Angebot auch in diesem Fall noch gelten soll, was stets bei solchen Verträgen zu verneinen sein wird, die ein Kreditierungselement enthalten.

 

Rn 9

Ein nach Abgabe der Annahmeerklärung eintretendes Hindernis in der Person des Annehmenden ist gem § 130 II unbeachtlich. Dies gilt erst recht, wenn das Rechtsgeschäft antizipierend abgeschlossen wurde (BGH NJW 88, 3260, 3262).

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