Rn 1

Die Norm wurde durch das VRRL-UG (s dazu Vor §§ 355 ff Rn 2) in das Gesetz eingeführt. Sie geht zurück auf § 359a I, II aF, der durch das VerbrKrRL-UG neu in das Gesetz aufgenommen wurde und am 11.6.10 in Kraft trat, im Zuge der Umsetzung der VRRL jedoch gestrichen wurde. Mit der Einführung des § 360 wurde der Begriff der zusammenhängenden Verträge in das Gesetz aufgenommen (ausf Freudenmacher, Zusammenhängende Verträge iSv § 360 BGB 20).

 

Rn 2

Während § 359a I, II aF seine Grundlage in Art 14 IV, 15 der VerbrKrRL (RL 2008/48/EG) fand, stützt sich § 360 zusätzlich auf Art 15 VRRL; umgesetzt werden damit jedoch auch Vorgaben aus Art 6 VII FernabsFinDienstlRL sowie aus Art 11 I der Richtlinie über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen (RL 2008/122/EG), s dazu BTDrs 17/12637, 66. Daraus ergibt sich, warum der Anwendungsbereich des § 360 im Vergleich zu § 359a I, II aF nicht auf Verbraucherkreditverträge beschränkt ist. Gleichzeitig erklärt dies die inhaltliche Übereinstimmung des II 2 mit § 359a I aF (s dazu näher Rn 5). Das WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) hat II 2 neu gefasst; es gilt nun auch für unentgeltliche Verbraucherdarlehensverträge. Das Gesetz v 10.8.21 (BGBl I 3483; s Vor §§ 312 Rn 4a) hat mWv 28.5.22 im Zuge der Umsetzung der sog ModernisierungsRL zu einer redaktionellen Folgeänderung in I geführt.

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