Rn 4

Art 15 I VRRL, den § 360 umsetzt, benutzt nicht den Begriff des zusammenhängenden, sondern des akzessorischen Vertrags. Dieser Begriff wird in Art 2 Nr 15 VRRL definiert. Danach ist unter einem akzessorischen Vertrag ein Vertrag zu verstehen, mit dem der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag stehen und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmer oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer geliefert oder erbracht werden. II 1 knüpft zur Definition des zusammenhängenden Vertrags hieran an. Die insoweit im Vergleich zu Art 2 Nr 15 VRRL fehlende Beschränkung auf Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ist mit Blick darauf, dass § 360 nicht nur auf der VRRL beruht, sondern auch auf anderen Richtlinien (s dazu Rn 2), die neben der VRRL Anwendung finden, unschädlich. Zwar sind diese Richtlinien ihrerseits von ihrem Anwendungsbereich her auf bestimmte Arten von Verträgen beschränkt. Gerade aufgrund dieser Beschränkung war der Gesetzgeber aber nicht daran gehindert, weitere Verträge als zusammenhängende Verträge zu erfassen (vgl insoweit BTDrs 17/12637, 67). Als Bsp für einen II 1 unterfallenden Vertrag können die (aus der Kreditvaluta erbrachten) Prämien für eine Restschuldversicherung genannt werden.

 

Rn 5

Die durch das WoImmoKrRL-UG vorgenommene Änderung erstreckt II 2 nunmehr auch auf unentgeltliche Darlehen. II 2 ist keine abschließende Regelung für Darlehensverträge. Ausweislich des Wortlauts ist allein die Konstellation umfasst, dass ein Vertrag widerrufen wird, dessen Finanzierung der Verbraucherdarlehensvertrag dient. Die umgekehrte Konstellation, dass der Darlehensvertrag selbst widerrufen wird, fällt damit unter II 1. Ein angegebener Vertrag iSd II 2 liegt vor, wenn das Darlehen zwar der Finanzierung der Leistung aus dem widerrufenen Vertrag dient, eine wirtschaftliche Einheit gem § 358 III 2 aber nicht gegeben ist (BTDrs 17/12637, 67).

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