Rn 24

Das Factoring ist dadurch gekennzeichnet, dass der Gläubiger (Anschlusskunde) die Forderung gg Entgelt auf den Factor überträgt, der sie seinerseits einzieht. Es dient dem Ziel, dem Kunden bereits vor Fälligkeit seiner Forderung Liquidität zu verschaffen. Das RDG ist nicht anwendbar.

 

Rn 25

Beim echten Factoring übernimmt der Factor das Risiko der Uneinbringlichkeit (Delkredere-Risiko). Es handelt sich um einen Forderungskauf (BGHZ 69, 254, 257). Die Kollision mit einem verlängerten EV (§ 929 Rn 27) führt nicht zur Sittenwidrigkeit, da der Warenlieferant wirtschaftlich nicht schlechter steht, als hätte der Vorbehaltskäufer die Forderung selbst eingezogen (BGHZ 69, 254, 258 f). Wird der Vorbehaltskäufer zur Einziehung ermächtigt, so berechtigt ihn dies im Zweifel, die Forderung nochmals iR eines echten Factoring-Geschäfts an den Factor abzutreten, sofern die Gewinnspanne das Sicherungsinteresse des Zessionars nicht beeinträchtigt (BGHZ 72, 15, 20 ff; 75, 391, 393 ff).

 

Rn 26

Im Falle eines unechten Factorings verbleibt das Delkredere-Risiko beim Anschlusskunden. Die Gutschrift für die Forderung erfolgt unter dem Vorbehalt der Erfüllung. Rechtlich ist dies als Kreditgeschäft einzuordnen (BGH NJW 78, 1520, 1521). Die Abtretung der Forderung erfolgt zur Sicherung des Kredits u zugleich erfüllungshalber (BGHZ 58, 364, 367). Die Kollision mit einem verlängerten EV führt nach der Vertragsbruchtheorie (§ 929 Rn 27, Vor § 1273 Rn 24) grds zur Sittenwidrigkeit (BGHZ 82, 50, 64 ff). Ein einziehungsermächtigter Zedent kann nicht an den unechten Factor abtreten, da der Verbleib des Erlöses bei ihm nicht gewährleistet ist (BGHZ 82, 50, 60).

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