Rn 10

I 2 stellt dem Unternehmer solche Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln. Zurück geht dies auf Art 2 Nr 2 VRRL. Über I 2 ist gewahrt, dass von einer gleichzeitigen körperlichen Anwesenheit iSd I 1 auch ausgegangen werden kann, wenn etwa ein Stellvertreter oder Vermittler des Unternehmers unter den Voraussetzungen des I 1 Nr 1–4 einen Vertrag mit einem Verbraucher abschließt. Im Rahmen des § 312 I aF war streitig, unter welchen Voraussetzungen dem Unternehmer die von einer für ihn handelnden Person geschaffenen Haustürsituation zuzurechnen ist. Das ist für seine Vertreter oder Vermittler bejaht worden, auch für Sammelbesteller oder Partyverkäufer. Bei Dritten sollten die zu § 123 II entwickelten Regeln (§ 123 Rn 27 ff) entspr gelten (BGH NJW 03, 424, 425; ZIP 05, 67, 68 f, beide XI. ZS). BGHZ 159, 280, 285 (II. ZS) ließ es für fahrlässige Unkenntnis genügen, dass die Umstände den Unternehmer zu Erkundigungen über das Auftreten des Dritten veranlassen mussten, enger insoweit der XI. ZS. Nach BGH NJW 05, 2545 [BGH 30.05.2005 - II ZR 319/04] (II. ZS) sollte es unerheblich sein, ob der Unternehmer die Rechtserheblichkeit der Haustürsituation erkennen konnte. Dem hat aber der EuGH widersprochen (Urt v 25.10.05, C-229/04 – Crailsheimer Volksbank, NJW 05, 3555): Die HausTWRL erfordere nur das objektive Vorliegen einer Haustürsituation. Dieser Auslegung hat sich der BGH angeschlossen (II. ZS: NJW 06, 497 [BGH 12.12.2005 - II ZR 327/04]; XI. ZS: NJW 06, 1340 [BGH 14.02.2006 - XI ZR 255/04]), so dass die entspr Anwendung von § 123 II als überholt galt. Man wird für I 2 ebenfalls von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen haben. Einen anderen Schluss lassen Art 2 Nr 2 VRRL und jetzt auch I 2 kaum zu. Ob auch die Geschäftsräume einer Person zuzurechnen sind, die für den Unternehmer die Geschäfte mit dem Verbraucher lediglich anbahnt, ohne selbst vertretungsbefugt zu sein, ist bislang nicht entschieden (EuGH-Vorlagen LG Ravensburg 24.8.21 – 2 O 238/20 Rz 57 sowie 28.9.21 – 2 O 378/20, 2 O 390/20, VuR 22, 115).

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