Rn 47

Anders verhält es sich, wenn das verdeckte Handeln unter fremden Namen bei dem Geschäftspartner den Eindruck erweckt, tatsächlich werde die Erklärung vom Namensträger abgegeben, und dadurch eine falsche Vorstellung von der Identität des Handelnden hervorgerufen wird (BGHZ 208, 331 Rz 64; BGH NJW 13, 1946 [BGH 01.03.2013 - V ZR 92/12] Rz 7). In diesem Fall sind die §§ 164 ff analog anzuwenden, obwohl ein Vertretungswille des Handelnden fehlt (BGHZ 189, 346 Rz 12). Von einem Geschäft für den Namensträger ist auszugehen, wenn der Handelnde eine Urkunde mit dem fremden Namen einer bestimmten existierenden Person unterzeichnet (Grüneberg/Ellenberger Rz 11). Diesem Fall gleichgestellt ist die Benutzung einer fremden Kennung im Internetverkehr (BGHZ 208, 331 Rz 64; zum Online-Banking-Missbrauch s § 167 Rn 38). Tritt beim Kauf eines gebrauchten Kfz der Erwerber unter fremden Namen auf, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob ein Eigengeschäft des Handelnden oder ein Fremdgeschäft für den Namensträger vorliegt (Hamm, Urt v 22.2.16 – I-5 U 110/15). Dagegen genügt es für eine die Annahme eines Fremdgeschäfts rechtfertigende Identitätsvorstellung des Erwerbers nicht, wenn sich der Veräußerer eines unterschlagenen Kfz unter Vorlage der Fahrzeugpapiere als dessen Eigentümer ausgibt (BGH NJW 13, 1946 [BGH 01.03.2013 - V ZR 92/12] Rz 9). Dem Namensträger kann die Erklärung nur zugerechnet werden, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (I 1 analog) oder vom Namensträger nachträglich genehmigt wird (§ 177 I analog) oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht (§ 167 Rn 37 ff) eingreifen (BGHZ 189, 346 Rz 12). Fehlt es hieran, schuldet der Handelnde entspr § 179 I dem Geschäftsgegner nach dessen Wahl Erfüllung oder Schadensersatz (BGH NJW 13, 1947 [BGH 01.03.2013 - V ZR 92/12] Rz 7).

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