Rn 4

Der Vornahmeort kann bei sukzessiv vorgenommener Geschäftsführung an mehreren Orten liegen und verschiedene Rechtsordnungen berühren (zB bei grenzüberschreitender Unfallrettung). Es ist nicht sachgerecht, dass ein einzelnes, einheitliches Geschäft durch das Kollisionsrecht und die Berufung verschiedener Rechtsordnungen aufgeteilt wird. Zur Vermeidung sollte der Ort des Tätigkeitsbeginns für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts maßgebend sein.

 

Rn 5

Der Vornahmeort kann gespalten sein, wenn Handlungs- und Erfolgsort voneinander abweichen (zB telefonische Beauftragung eines Handwerkers für Reparaturen im Ferienhaus des Nachbarn in Spanien; zu Ausgleichsansprüchen unter Ehegatten OGH IPRax 17, 515). Um Gefahren der Manipulation vorzubeugen und im Einklang mit den Regeln zum Deliktsrecht spricht viel dafür, generell auf den Erfolgsort abzustellen (Sonnentag ZVglRWiss 105 (2006), 256, 304; für den Handlungsort etwa Hüßtege/Mansel/Limbach Art 11 ROM II Rz 13). Unter verschiedenen Erfolgsorten in mehreren Staaten ist der Schwerpunkt zu ermitteln (zB Verwaltung eines Vermögens mit Bestandteilen in zahlreichen Staaten) und eine Aufteilung vorzunehmen. Mangels eines erkennbaren Schwerpunkts ist nach dem Günstigkeitsprinzip zu verfahren. Eine Korrektur ist allerdings bei engerer Verbindung über IV möglich.

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