Rn 6

Auch das Umgehungsverbot des I 2 gehört zum ständigen Repertoire des Verbraucherschutzes. Dabei versteht man unter einer Gesetzesumgehung ein Verhalten, das zwar nicht gegen den Wortlaut des Gesetzes verstößt, wohl aber gegen seinen Sinn. Das Umgehungsverbot ist also unnötig für Verhaltensweisen, die schon durch Auslegung unter das Gesetz gebracht werden können. Da die Auslegung nach dem Zweck des Gesetzes heute sehr großzügig gehandhabt wird, kann man zweifeln, ob es einer Regel für die Gesetzesumgehung überhaupt noch bedarf (vgl Flume II § 17, 5). Einen Grenzfall hat zB BGH NJW 97, 1069 (Veräußerung von Ferienwohnrechten im Genossenschaftsmodell als verdecktes Haustürgeschäft) gebildet. Die Vorschrift umfasst etwa das Vorschieben eines Verbrauchers als Verkäufer, wenn der Verkauf in Wahrheit ein Geschäft des Unternehmers darstellt (BGHZ 170, 67 Tz 15 f zu § 475 I 2 aF). Die Ansprüche des anderen Teils richten sich dann gegen den Hintermann (Unternehmer), BGH aaO. Auch wenn ein Verbraucher ein Angebot auf der Internetseite des Unternehmers abgibt, welches dieser erst in seinen Geschäftsräumen annimmt, liegt ein Umgehungsgeschäft vor (Frankfurt GRUR-RR 19, 287).

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