Rn 8

Die öffentliche Urkunde beweist alle in ihr bezeugten Tatsachen, nicht dagegen subjektive Eindrücke oder Schlussfolgerungen der Behörde oder der Urkundsperson (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 418 Rz 19, s.a. Rn 4; vgl BGH NJW 14, 292, 293 [BGH 06.11.2013 - VIII ZR 346/12] [Mietspiegel]). Es wird bezeugt, dass die Tatsachen wie beurkundet stattgefunden haben; eine negative Beweiskraft dahin, dass nicht protokollierte Erklärungen nicht stattgefunden haben, entfaltet die Urkunde nicht (BGH NJW 20, 1800, 1807 [BGH 12.03.2020 - IX ZR 125/17]). Die formelle Beweiskraft der Urkunde erfasst auch Ort und Zeit der Urkundenausstellung (MüKoZPO/Schreiber § 418 Rz 8; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 418 Rz 18; St/J/Berger § 418 Rz 5). Bei der Unterschriftsbeglaubigung ist wegen der hierzu erforderlichen Identitätsfeststellung die Echtheit der Unterschrift bewiesen (vgl § 415 Rn 18, § 440 Rn 5). Die Beglaubigung einer Abschrift der bei der Beglaubigung vorliegenden Urschrift erbringt auch Beweis dafür, dass die Urschrift vorgelegen hat (BGH NJOZ 21, 554, 556). Das notarielle Testament beweist neben der Abgabe der Erklärung (Urkunde über eine Erklärung gem § 415) als Zeugnisurkunde iSv § 418 I die Identität des Testators und die Feststellung der eigenhändigen Unterschriftsleistung, nicht aber die auf einer subjektiven Bewertung der Wahrnehmung beruhenden sonstigen Feststellungen des Notars zur Geschäfts- oder Testierfähigkeit (BayObLG DNotZ 75, 555 [BGH 18.10.1974 - V ZR 120/73]; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 418 Rz 3, 4; Zö/Feskorn § 418 Rz 1, 3).

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