Rn 6

In Ausnahmefällen kann sich die Geschäftsunfähigkeit nur auf einen gegenständlich beschränkten, abstrakt zu umschreibenden Kreis von Angelegenheiten beziehen (BGH NJW 70, 1680; BayObLG NJW 92, 2100), während Willenserklärungen in anderen Bereichen voll wirksam sind. Angenommen worden ist eine solche partielle Geschäftsunfähigkeit von der Rspr zB bei Querulantenwahn für die Prozessführung (BAG AP Nr 1; BVerwGE 30, 24, 25), wobei das Beharren auf der eigenen Rechtsauffassung und eine große Zahl von Streitigkeiten allein noch nicht ausreichen (SG Berlin NJW 69, 1752). Partielle Geschäftsunfähigkeit kann weiter bestehen bei krankhafter Eifersucht für Fragen der Ehe (BGHZ 18, 184, 186), bei wahnhafter Verarbeitung der Beziehung zu einer Prostituierten für diesbezügliche Prozesse (BGH ZIP 99, 2073), bei krankhafter Abhängigkeit von der Telefonsexpartnerin für Telefonate mit dieser (BGH NJW-RR 02, 1424), beim Schock eines RA wegen Fristversäumnis für die Führung eines bestimmten Prozesses (BGHZ 30, 112, 117). Partielle Geschäftsunfähigkeit aufgrund Spielsucht ist nur ausnahmsweise anzuerkennen bei schwersten Persönlichkeitsveränderungen durch pathologisches Spielen (Hambg OLGR 05, 137). Nicht anzuerkennen ist aus Gründen der Rechtssicherheit dagegen eine relative Geschäftsunfähigkeit für besonders schwierige Geschäfte (BGH NJW 53, 1342 [BGH 14.07.1953 - V ZR 97/52]; 61, 261; 70, 1680; BayObLG NJW 89, 1678 [BayObLG 24.11.1988 - BReg. 3 Z 149/88]; Saarbr NJW-RR 19, 772 [BGH 10.04.2019 - XII ZB 284/18]; aA Köln NJW 60, 1389; Humm ZEV 22, 253). Umgekehrt kann auch bei erheblichen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit im Einzelfall eine partielle Geschäftsfähigkeit für die Eheschließung gegeben sein (BayObLG FGPrax 96, 143 [OLG Hamm 26.02.1996 - 15 W 122/95]; 03, 32 [BayObLG 14.11.2002 - 1 Z BR 118/02]; BVerfG NJW 03, 1382 [BVerfG 18.12.2002 - 1 BvL 14/02]).

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