Rn 1

Die Norm begründet eine nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) widerlegbare Rechtsvermutung (MüKo/Lettmaier Rz 14; Staud/Gursky Rz 44), dass der Inhalt des Grundbuches in Bezug auf eingetragene und gelöschte Rechte richtig ist. Dagegen wird bei nie eingetragenen Rechten nicht vermutet, dass diese nicht bestehen (Staud/Gursky Rz 35; einschr MüKo/Lettmaier Rz 18). Der durch die Eintragung oder Löschung Begünstigte kann sich auf die Richtigkeit der Grundbucheintragung berufen, ohne auch die Wirksamkeit des dinglichen Geschäfts darlegen oder gar beweisen zu müssen.

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