Rn 5

Im Gegensatz zu § 312b reagiert § 312c nicht auf eine vom Unternehmer geschaffene Gefahr für den Verbraucher (s dazu § 312b Rn 4). Vielmehr kann das Verhalten des Unternehmers beim Fernabsatz untadelig und dieser vom Verbraucher selbst gewählt worden sein. Dass der Verbraucher trotzdem (unabdingbar, § 312m I!) das Recht auf besondere Informationen (§§ 312d, 312e) und auf Widerruf (§ 312g) haben soll und den Unternehmer darüber hinaus in § 312f weitere Pflichten treffen, beruht auf der Annahme einer besonderen Gefährlichkeit des Fernabsatzes: Anbieter und Verbraucher begegnen sich nicht physisch und der Verbraucher kann die Ware oder Dienstleistung idR nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen (s dazu schon BTDrs 14/2658, 15; weiter auch ErwGr 37 VRRL). Zudem entziehen sich die Informationen zu dem Geschäft häufig einer zuverlässigen Speicherung durch den Verbraucher.

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