Rn 96

Nach Nr 12a sind Klauseln in Lagerverträgen unwirksam, wonach der Einlagerer die Beschädigung des Lagerguts und das Verschulden des Lagerhalters beweisen muss (BGH NJW 73, 1192 [BGH 28.03.1973 - I ZR 41/72]; 64, 1123 [BGH 17.02.1964 - II ZR 98/62]).

 

Rn 97

Vorformulierte Wissensbestätigungen, in denen sich der Kunde mit gewissen Besonderheiten des Geschäfts vertraut erklärt, führen zwar nicht zur Beweislastumkehr, erschweren dem Kunden aber den Gegenbeweis und verstoßen somit gegen Nr 12b (BGH ZIP 19, 376 Rz 34). Nr 12b gilt für alle vorformulierten Bestätigungen rechtlich relevanter Tatsachen, welche die Beweislast umkehren oder faktisch nachteilig verschieben (BGH NJW 87, 1634). Der Tatsachenbegriff ist weit zu verstehen. Er umfasst sowohl Bestätigungen über tatsächliche Vorgänge oder Zustände als auch wertende Bestätigungen (BRHP/Becker § 309 Nr 12 Rz 8) wie zB die Bestätigung, dass die AGB dem Kunden ausgehändigt, von ihm gelesen und verstanden (BGH NJW 88, 2108 [BGH 24.03.1988 - III ZR 21/87]) oder mit ihm individuell ausgehandelt wurden (BGH NJW 87, 1634 [BGH 28.01.1987 - IVa ZR 173/85]). Unzulässig sind ferner Klauseln, wonach der Kunde bestätigt, dass er die Risikohinweise in einem Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen hat (BGH NJW-RR 19, 428 [BGH 10.01.2019 - III ZR 109/17]), dass der Verwender ihn über sein Widerrufsrecht als Verbraucher iSv § 355 belehrt hat (BGH NJW 19, 3231 [BGH 14.03.2019 - I ZR 134/18] Rz 29) oder dass alle Maßangaben in einer von Angestellten eines Möbelhauses angefertigten Skizze richtig sind (BGH NJW 86, 2574), sowie Klauseln, in denen der Minderjährige erklärt, er handele mit Einverständnis der Eltern (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 12 Rz 18). In Fitnessverträgen sind Klauseln unwirksam, wonach der Kunde seine Gesundheit, Leistungsfähigkeit und umfassende Einweisung in das Trainingsprogramm bestätigt (BGH NJW-RR 89, 817 [BGH 20.04.1989 - IX ZR 214/88]). Vollständigkeitsklauseln, in denen bestätigt wird, dass ›mündliche Nebenabreden nicht getroffen wurden‹, geben lediglich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde wieder, lassen dem Vertragspartner aber die Führung des Gegenbeweises offen. Eine unwiderlegliche Vermutung für das Nichtbestehen mündlicher Abreden kann in AGB nicht begründet werden (BGH NJW-RR 21, 872 [BGH 03.03.2021 - XII ZR 92/19] Rz 13).

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