Rn 36

Nach Abs 3 ist ein Minderjähriger ohne Rücksicht auf seine Geschäfts- und Einsichtsfähigkeit in Unterbringungsverfahren verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Vorschrift ersetzt die in § 316 enthaltene Regelung der Verfahrensfähigkeit des volljährigen Betroffenen, die aufgrund der in § 167 I 1 enthaltenen Verweisung Anwendung findet und ist lex specialis zu § 9 (MüKoFamFG/Heilmann § 167 Rz 33; Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 20, Haußleiter/Eickelmann § 167 Rz 10: Einschränkung von § 316). Weil ein Grundrechtsschutz gegen derart in die persönliche Rechtssphäre eingreifende gerichtliche Entscheidungen geboten ist und nicht von der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit im bürgerlich-rechtlichen Sinne abhängen kann, bestimmt § 167 III (in Anlehnung an § 59 FGG) die Verfahrensfähigkeit in Unterbringungssachen ohne Rücksicht auf die Geschäftsfähigkeit auf die Vollendung des 14. Lebensjahres (Staud/Salgo § 1631b Rz 35). Das 14 Jahre alte Kind kann selbst wirksam Erklärungen im Verfahren abgeben und ihm stehen die gleichen Verfahrensrechte zu wie den weiteren Beteiligten zu (MüKoFamFG/Heilmann § 167 Rz 35; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 167 Rz 21). Insb sind ihm sämtliche Schriftstücke zu übermitteln (das Sachverständigengutachten und die Entscheidung nach Maßgabe von § 164 S 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge