Rn 1

Um den Betreuten und Dritte vor den Folgen einer Beendigung der Betreuung zur Unzeit zu bewahren, ordnet die Norm in I an, dass der Betreuer für bestimmte Fälle auch nach Beendigung seines Amtes (§§ 1868 u 1870) noch die Befugnis bzw sogar die Pflicht zur Fortführung der Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten hat (I). Werden die Geschäfte fortgeführt, so kann der Betreuer nach den allgemeinen Vorschriften auch Ersatz seiner Aufwendungen und Vergütung (mit Ausnahme der Pauschalvergütung) verlangen (BGH FamRZ 16, 1152). Er haftet nach § 1826. Die Vorschrift gilt entspr für den Vormund (§ 1807) und den Pfleger (§§ 1813 I, 1807, 1888 I). Die Norm entspricht § 1893 I aF iVm §§ 1698a, 1698b. Die in § 1893 II geregelte Pflicht des Betreuers, die Bestallungsurkunde zurückzugeben, ist jetzt in § 290 III FamFG geregelt.

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